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Ausschreibung: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung - DE-Magdeburg
Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Dokument Nr...: 601382-2021 (ID: 2021112409162957000)
Veröffentlicht: 24.11.2021
*
DE-Magdeburg: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
2021/S 228/2021 601382
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das
Ministerium für Infrastruktur und Digitales, vertreten durch die
Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH
Postanschrift: Am Alten Theater 4
Ort: Magdeburg
NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
Postleitzahl: D-39104
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH
E-Mail: [6]vergabe@nasa.de
Telefon: +49 391536310
Fax: +49 3915363199
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [7]http://www.nasa.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Aufgabenträger Schienenpersonennahverkehr
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Mitteldeutsches
S-Bahn-Netz II (MDSB II) vom 02.10.2013
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Vertragliche Zuordnung des S-Bahn-Angebots Halle-Trotha Halle (Saale)
Hbf ( Halle-Südstadt) der (Linie S 47) in den Fahrplanjahren 2022 bis
2025 zum Verkehrsvertrag Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II (MDSB II) vom
02.10.2013
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
Hauptort der Ausführung:
Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Diese Bekanntmachung betrifft den beabsichtigten Abschluss einer
Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag MDSB II vom 02.10.2013
über die Erbringung von weiteren Verkehrsleistungen zur Beförderung der
Allgemeinheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV).
Hierbei soll der Auftragnehmer mit einer erweiterten Verkehrsleistung
im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb des bisherigen
Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies betrifft die
Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche Leistungen
Halle (Saale) Hbf Halle-Trotha sowie Einzelleistungen Halle (Saale)
Hbf Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung begründet sich aus
dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des Abschnitts Halle
(Saale) Hbf Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im Rahmen der
Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 erfolgte die
Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden
Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von
betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I"
ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab
dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das
Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung
erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag MDSB II, welche
Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Auftragnehmer wird ein
fahrplanmäßig festgelegtes Verkehrsangebot auf der Linie S 47
Halle-Trotha Halle (Saale) Hbf ( Halle Südstadt) gemäß den
Regelungen des Verkehrsvertrages "MDSB II" im Auftrag des Landes
Sachsen-Anhalt für das Fahrplanjahr 2022 erbringen. Soweit in der
Ergänzungsvereinbarung nicht anders geregelt, finden die Regelungen des
Verkehrsvertrages "MDSB II" auch für die Linienerweiterung um die
zusätzliche Linie S 47 Anwendung.
II.2.5)Zuschlagskriterien
Preis
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: nein
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Zu II.1.7): Die Eintragung unter II.1.7) entspricht nicht dem
tatsächlichen Wert. Die dortige Angabe erfolgte nur, weil das
Eingabeformular in dem jeweiligen Feld eine zwingende Angabe erfordert.
Die genannte Angabe ist keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2
GWB. Weitere Ausführungen hiezu folgen unter VI.3).
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am
02.10.2013 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens
geschlossenen Verkehrsvertrages "Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II (MDSB
II). Vorliegend soll die DB Regio AG mit einer erweiterten
Verkehrsleistung im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb
des bisherigen Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies
betrifft die Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche
Leistungen Halle (Saale) Hbf Halle-Trotha sowie Einzelleistungen
Halle (Saale) Hbf Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung
begründet sich aus dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des
Abschnitts Halle (Saale) Hbf Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im
Rahmen der Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021
erfolgte die Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden
Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von
betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I"
ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab
dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das
Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung
erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag "MDSB II", welche
Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Abschluss der
Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens
ist nach § 132 GWB zulässig. Nach einer rechtlichen Prüfung liegt keine
wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der
Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB vor, da weder ein
Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine
sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist.
Unter Heranziehung des Regelbeispiels des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB
wird mit der Durchführung von zusätzlichen Leistungen auf der Linie S
47 der Umfang des öffentlichen Auftrages bezogen auf das inhaltliche
Gesamtvolumen der Leistungserweiterung mit 0,75 % nicht erheblich
ausgeweitet. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 GWB vor. Hiernach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags
ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden
sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen
waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder
technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen
Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen
Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Verfügbarkeit von Fahrzeugen
im Netz MDSB I ist eine weitere Bedienung der Linie innerhalb dieses
Netzes bis zur Neuvergabe der Leistungen nicht möglich, so dass die
Zuordnung zu einem Vergabenetz erfolgt, in dem eine Bedienung
vorübergehend gewährleistet werden kann und zu dem ebenfalls eine enge
funktionale Verschränkung besteht. Es ist darüber hinaus davon
auszugehen, dass bei einer gesonderten Vergabe der Leistungen in einem
isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen
wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten für einen
einzelnen Fahrzeugumlauf aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den
Leistungen des Netzes MDSB II deutlich höher, was zu einer
unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der
Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag
MDSB II überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB
nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des
ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Bekanntmachungsnummer im ABl.: [8]2012/S 091-150781
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Mitteldeutsches
S-Bahn-Netz II vom 02.10.2013
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
30/03/2021
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
Offizielle Bezeichnung: DB Regio AG
Postanschrift: Richard-Wagner-Straße 1
Ort: Leipzig
NUTS-Code: DED5 Leipzig
Postleitzahl: 04109
Land: Deutschland
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
a) Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrages
"MDSB II" vom 02.10.2013 durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem
Auftragnehmer abzuschließende Ergänzungsvereinbarung.
b) Zu II.1.7) und V.2.4): Die Eintragungen unter II.1.7) und V.2.4)
entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die dortigen Angaben
erfolgen nur, weil das Eingabeformular in den jeweiligen Feldern eine
zwingende Angabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine
Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis
4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber zudem nicht verpflichtet,
einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem
öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen
Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb
zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden
nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen
Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine
Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse
zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei
zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben
Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich
wären.
c) Zu V.2.1): Mit dem unter V.2.1) eingetragenen Datum ist nicht der
Tag des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung gemeint. Vielmehr
entspricht das angegebene Datum dem Tag der Entscheidung über den
Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag "MDSB II", mit
der Entscheidung, die DB Regio AG mit der Erbringung der nachträglichen
verkehrlichen Leistung zu den in der Ergänzungsvereinbarung
festgelegten Vertragsbedingungen zu beauftragen.
d) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige
Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung
transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3, 2 GWB
nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt
der EU.
e) Zu I.1): Weitere Aufgabenträger sind: der Zweckverband für den
Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL), Emilienstraße 15, 04107 Leipzig,
vertreten durch den Verbandsvorsitzenden und das Land Brandenburg,
vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft,
Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam.
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle
Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
Ort: Halle (Saale)
Postleitzahl: 06112
Land: Deutschland
Telefon: +49 3455141529/+49 3455141536
Fax: +49 3455141115
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
a) Aufgrund der hiesigen Bekanntmachung können die Auftraggeber nach
Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, den Vertrag mit
dem Auftragnehmer schließen, ohne weiterhin dem Risiko nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 GWB ausgesetzt zu sein, dass der öffentliche Auftrag von Anfang
an unwirksam ist.
b) Es gelten die Regelungen des § 135 GWB. Diese lauten wie folgt:
"(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber
1. gegen § 134 verstoßen hat oder
2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
19/11/2021
References
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7. http://www.nasa.de/
8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150781-2012:TEXT:DE:HTML
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