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Ausschreibung: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung - DE-Magdeburg
Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
Dokument Nr...: 601382-2021 (ID: 2021112409162957000)
Veröffentlicht: 24.11.2021
*
  DE-Magdeburg: Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
   2021/S 228/2021 601382
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das
   Ministerium für Infrastruktur und Digitales, vertreten durch die
   Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH
   Postanschrift: Am Alten Theater 4
   Ort: Magdeburg
   NUTS-Code: DEE Sachsen-Anhalt
   Postleitzahl: D-39104
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Nahverkehrsservice Sachsen-Anhalt GmbH
   E-Mail: [6]vergabe@nasa.de
   Telefon: +49 391536310
   Fax: +49 3915363199
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [7]http://www.nasa.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Aufgabenträger Schienenpersonennahverkehr
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Mitteldeutsches
   S-Bahn-Netz II (MDSB II) vom 02.10.2013
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60210000 Öffentlicher Schienentransport/öffentliche Schienenbeförderung
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Vertragliche Zuordnung des S-Bahn-Angebots Halle-Trotha  Halle (Saale)
   Hbf ( Halle-Südstadt) der (Linie S 47) in den Fahrplanjahren 2022 bis
   2025 zum Verkehrsvertrag Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II (MDSB II) vom
   02.10.2013
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 1.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DEE0 Sachsen-Anhalt
   NUTS-Code: DEE02 Halle (Saale), Kreisfreie Stadt
   Hauptort der Ausführung:
   Sachsen-Anhalt, Halle (Saale)
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Diese Bekanntmachung betrifft den beabsichtigten Abschluss einer
   Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag MDSB II vom 02.10.2013
   über die Erbringung von weiteren Verkehrsleistungen zur Beförderung der
   Allgemeinheit im öffentlichen Schienenpersonennahverkehr (SPNV).
   Hierbei soll der Auftragnehmer mit einer erweiterten Verkehrsleistung
   im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb des bisherigen
   Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies betrifft die
   Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche Leistungen
   Halle (Saale) Hbf  Halle-Trotha sowie Einzelleistungen Halle (Saale)
   Hbf  Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung begründet sich aus
   dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des Abschnitts Halle
   (Saale) Hbf  Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im Rahmen der
   Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021 erfolgte die
   Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden
   Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von
   betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I"
   ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab
   dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das
   Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung
   erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag MDSB II, welche
   Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Auftragnehmer wird ein
   fahrplanmäßig festgelegtes Verkehrsangebot auf der Linie S 47
   Halle-Trotha  Halle (Saale) Hbf ( Halle Südstadt) gemäß den
   Regelungen des Verkehrsvertrages "MDSB II" im Auftrag des Landes
   Sachsen-Anhalt für das Fahrplanjahr 2022 erbringen. Soweit in der
   Ergänzungsvereinbarung nicht anders geregelt, finden die Regelungen des
   Verkehrsvertrages "MDSB II" auch für die Linienerweiterung um die
   zusätzliche Linie S 47 Anwendung.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   Preis
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: nein
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Zu II.1.7): Die Eintragung unter II.1.7) entspricht nicht dem
   tatsächlichen Wert. Die dortige Angabe erfolgte nur, weil das
   Eingabeformular in dem jeweiligen Feld eine zwingende Angabe erfordert.
   Die genannte Angabe ist keine Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2
   GWB. Weitere Ausführungen hiezu folgen unter VI.3).
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die Auftraggeber und die DB Regio AG sind Vertragspartner des am
   02.10.2013 als Ergebnis eines wettbewerblichen Vergabeverfahrens
   geschlossenen Verkehrsvertrages "Mitteldeutsches S-Bahn-Netz II (MDSB
   II). Vorliegend soll die DB Regio AG mit einer erweiterten
   Verkehrsleistung im Rahmen des Verkehrsvertrages "MDSB II" außerhalb
   des bisherigen Bediengebietes nachträglich beauftragt werden. Dies
   betrifft die Durchführung von Leistungen auf der Linie S 47 (stündliche
   Leistungen Halle (Saale) Hbf  Halle-Trotha sowie Einzelleistungen
   Halle (Saale) Hbf  Halle Südstadt . Diese erweiterte Durchführung
   begründet sich aus dem Erfordernis der ausreichenden Bedienung des
   Abschnitts Halle (Saale) Hbf  Halle-Trotha mit SPNV-Leistungen im
   Rahmen der Daseinsvorsorge. Bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2021
   erfolgte die Leistungserbringung auf der Strecke über den bestehenden
   Verkehrsvertrag "Mitteldeutsches S-Bahnnetz I" (MDSB I). Aufgrund von
   betrieblichen Anpassungserfordernissen in dem Verkehrsvertrag "MDSB I"
   ist die Leistungserbringung auf der hier gegenständlichen Strecke ab
   dem Fahrplanwechsel im Dezember 2021 nicht mehr möglich, so dass das
   Erfordernis einer Anschlussregelung besteht. Diese Anschlussregelung
   erfolgt über die Beauftragung im Verkehrsvertrag "MDSB II", welche
   Gegenstand dieser Vereinbarung ist. Der Abschluss der
   Ergänzungsvereinbarung ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens
   ist nach § 132 GWB zulässig. Nach einer rechtlichen Prüfung liegt keine
   wesentliche Änderung eines öffentlichen Auftrags während der
   Vertragslaufzeit im Sinne von § 132 Abs. 1 Satz 1 GWB vor, da weder ein
   Beispielsfall nach § 132 Abs. 1 Satz 3 GWB erfüllt ist, noch eine
   sonstige wesentliche Änderung nach § 132 Abs. 1 Satz 2 GWB gegeben ist.
   Unter Heranziehung des Regelbeispiels des § 132 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GWB
   wird mit der Durchführung von zusätzlichen Leistungen auf der Linie S
   47 der Umfang des öffentlichen Auftrages bezogen auf das inhaltliche
   Gesamtvolumen der Leistungserweiterung mit 0,75 % nicht erheblich
   ausgeweitet. Zudem liegen die Voraussetzungen von § 132 Abs. 2 Satz 1
   Nr. 2 GWB vor. Hiernach ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags
   ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn
   zusätzliche Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen erforderlich geworden
   sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen
   waren und ein Wechsel des Auftragnehmers aus wirtschaftlichen oder
   technischen Gründen nicht erfolgen kann und mit erheblichen
   Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichen
   Auftraggeber verbunden wäre. Aufgrund der Verfügbarkeit von Fahrzeugen
   im Netz MDSB I ist eine weitere Bedienung der Linie innerhalb dieses
   Netzes bis zur Neuvergabe der Leistungen nicht möglich, so dass die
   Zuordnung zu einem Vergabenetz erfolgt, in dem eine Bedienung
   vorübergehend gewährleistet werden kann und zu dem ebenfalls eine enge
   funktionale Verschränkung besteht. Es ist darüber hinaus davon
   auszugehen, dass bei einer gesonderten Vergabe der Leistungen in einem
   isolierten Vergabeverfahren mit beträchtlichen Mehrkosten zu rechnen
   wäre. Denn in diesen Fällen wären die Produktionskosten für einen
   einzelnen Fahrzeugumlauf aufgrund des fehlenden Zusammenhangs mit den
   Leistungen des Netzes MDSB II deutlich höher, was zu einer
   unwirtschaftlichen Beschaffung führen würde. Eine Beauftragung der
   Leistungen im Rahmen einer Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag
   MDSB II überschreitet auch die Obergrenze nach § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB
   nicht, wonach der Preis um nicht mehr als 50 Prozent des Wertes des
   ursprünglichen Auftrags erhöht werden darf.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Bekanntmachungsnummer im ABl.: [8]2012/S 091-150781
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Zusätzliche SPNV-Leistungen im Verkehrsvertrag Mitteldeutsches
   S-Bahn-Netz II vom 02.10.2013
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   30/03/2021
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   Offizielle Bezeichnung: DB Regio AG
   Postanschrift: Richard-Wagner-Straße 1
   Ort: Leipzig
   NUTS-Code: DED5 Leipzig
   Postleitzahl: 04109
   Land: Deutschland
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 1.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   a) Diese Bekanntmachung betrifft eine Änderung des Verkehrsvertrages
   "MDSB II" vom 02.10.2013 durch eine zwischen dem Auftraggeber und dem
   Auftragnehmer abzuschließende Ergänzungsvereinbarung.
   b) Zu II.1.7) und V.2.4): Die Eintragungen unter II.1.7) und V.2.4)
   entsprechen nicht den tatsächlichen Werten. Die dortigen Angaben
   erfolgen nur, weil das Eingabeformular in den jeweiligen Feldern eine
   zwingende Angabe erfordert. Die genannten Angaben sind keine
   Pflichtangaben nach § 135 Abs. 3 Satz 2 GWB. Nach § 39 Abs. 6 Nr. 2 bis
   4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber zudem nicht verpflichtet,
   einzelne Angaben zu veröffentlichen, wenn deren Veröffentlichung dem
   öffentlichen Interesse zuwiderlaufen, den berechtigten geschäftlichen
   Interessen eines Unternehmens schaden oder den lauteren Wettbewerb
   zwischen Unternehmen beeinträchtigen würde. Die Wertangaben werden
   nicht veröffentlicht, weil dies den berechtigten geschäftlichen
   Interessen des Auftragnehmers schaden würde. Zudem würde eine
   Veröffentlichung der Wertangaben dem öffentlichen Interesse
   zuwiderlaufen und den lauteren Wettbewerb zwischen Unternehmen bei
   zukünftigen Vergabeverfahren beeinträchtigen, da aus solchen Angaben
   Rückschlüsse auf Angebotsinhalte von Wettbewerbsteilnehmern möglich
   wären.
   c) Zu V.2.1): Mit dem unter V.2.1) eingetragenen Datum ist nicht der
   Tag des Abschlusses der Ergänzungsvereinbarung gemeint. Vielmehr
   entspricht das angegebene Datum dem Tag der Entscheidung über den
   Abschluss der Ergänzungsvereinbarung zum Verkehrsvertrag "MDSB II", mit
   der Entscheidung, die DB Regio AG mit der Erbringung der nachträglichen
   verkehrlichen Leistung zu den in der Ergänzungsvereinbarung
   festgelegten Vertragsbedingungen zu beauftragen.
   d) Bei der hiesigen Bekanntmachung handelt es sich um eine Freiwillige
   Ex-ante-Transparenzbekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
   Bekanntmachung erfolgt, um die beabsichtigte Ergänzungsvereinbarung
   transparent zu machen. Ihr Abschluss erfolgt gemäß § 135 Abs. 3, 2 GWB
   nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet
   ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung im Amtsblatt
   der EU.
   e) Zu I.1): Weitere Aufgabenträger sind: der Zweckverband für den
   Nahverkehrsraum Leipzig (ZVNL), Emilienstraße 15, 04107 Leipzig,
   vertreten durch den Verbandsvorsitzenden und das Land Brandenburg,
   vertreten durch das Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft,
   Henning-von-Tresckow-Straße 2-8, 14467 Potsdam.
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Halle
   Postanschrift: Ernst-Kamieth-Str. 2
   Ort: Halle (Saale)
   Postleitzahl: 06112
   Land: Deutschland
   Telefon: +49 3455141529/+49 3455141536
   Fax: +49 3455141115
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   a) Aufgrund der hiesigen Bekanntmachung können die Auftraggeber nach
   Ablauf einer Frist von mindestens 10 Kalendertagen, gerechnet ab dem
   Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, den Vertrag mit
   dem Auftragnehmer schließen, ohne weiterhin dem Risiko nach § 135 Abs.
   1 Nr. 2 GWB ausgesetzt zu sein, dass der öffentliche Auftrag von Anfang
   an unwirksam ist.
   b) Es gelten die Regelungen des § 135 GWB. Diese lauten wie folgt:
   "(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber
   1. gegen § 134 verstoßen hat oder
   2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als
   sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn
   1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   19/11/2021
References
   6. mailto:vergabe@nasa.de?subject=TED
   7. http://www.nasa.de/
   8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:150781-2012:TEXT:DE:HTML
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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