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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rottweil
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 597563-2021 (ID: 2021112309102853172)
Veröffentlicht: 23.11.2021
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  DE-Rottweil: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2021/S 227/2021 597563
   Vorinformation
   Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
   Dienstleistungen
   Rechtsgrundlage:
   Richtlinie 2014/24/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rottweil
   Postanschrift: Königstraße 36
   Ort: Rottweil
   NUTS-Code: DE135 Rottweil
   Postleitzahl: 78628
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Landratsamt Rottweil, Nahverkehrsamt
   E-Mail: [5]nahverkehrsamt@landkreis-rottweill.de
   Telefon: +49 741-244-431
   Fax: +49 741-244-6431
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]http://www.landkreis-rottweil.de/
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Regional- oder Kommunalbehörde
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Allgemeine öffentliche Verwaltung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im
   Linienbündel Neckar-Kinzig
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE135 Rottweil
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Rottweil
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Der Landkreis Rottweil beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige
   Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
   im Linienbündel Neckar-Kinzig zu vergeben. Dies umfasst sämtliche
   Verkehrsdienste auf den folgenden Linien:
   Linie 7478 Rottweil - Schramberg - Schiltach inklusive Teilleistungen
   (Spitzenfahrten)
   im Stadtverkehr Schiltach (auf der Linie 7462)
   Linie 7462 Stadtverkehr Schiltach, übrige Fahrten (Grundbedienung)
   Linie 7479 Schramberg - Mariazell - Dunningen
   Linie 7475 Stadtverkehr Schramberg - Sulgen
   Die Betriebsaufnahme für die Linie 7478 inklusive der umfassten
   Teilleistungen (Spitzenfahrten) im Stadtverkehr Schiltach (auf der
   Linie 7462) erfolgt zum 10.12.2023; auf den übrigen Linien des
   Linienbündels Neckar-Kinzig aufgrund noch laufender Konzessionen jedoch
   erst zum 13.12.2026. Der Betrieb endet dabei für alle vier vom
   Linienbündel Neckar-Kinzig umfassten Linien (7478, 7475, 7462 und 7479)
   aus Gründen der Laufzeitharmonisierung unabhängig vom früheren oder
   späteren Betriebsbeginn einheitlich zum 31.07.2030.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
   § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
   Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und
   flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6
   oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
   den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
   Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der
   Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007).
   Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen
   zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem
   Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren.
   Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich
   auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf
   Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
   (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
   neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA
   erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
   Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
   (PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere
   Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche
   Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die
   Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
   Auftragsbekanntmachung:
   01/12/2022
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
   Abs. 2 S. 2 PBefG:
   Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
   für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im
   Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im
   Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt
   werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
   vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe
   umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst.
   B) Vergabe als Gesamtleistung:
   Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
   als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. Eine
   Losaufteilung im Vergabeverfahren bleibt hiervon unberührt.
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung:
   Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
   vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die
   umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
   Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß §
   8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als
   Download unter folgendem Link zur Verfügung steht:
   [7]https://www.landkreis-rottweil.de/auschreibung
   Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die
   Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein
   solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot
   anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt,
   wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten
   Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt
   und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der
   Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
   Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
   eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1
   bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde
   aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG
   verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem
   Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der
   Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des
   Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen
   oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so
   sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern.
   D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
   Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des
   Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
   zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere
   alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer
   Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und
   Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen
   Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben.
   Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken
   hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren.
   Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine
   Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach
   Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger
   Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
   in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   18/11/2021
References
   5. mailto:nahverkehrsamt@landkreis-rottweill.de?subject=TED
   6. http://www.landkreis-rottweil.de/
   7. https://www.landkreis-rottweil.de/auschreibung
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
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