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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Rottweil
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 597563-2021 (ID: 2021112309102853172)
Veröffentlicht: 23.11.2021
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DE-Rottweil: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2021/S 227/2021 597563
Vorinformation
Diese Bekanntmachung dient nur der Vorinformation
Dienstleistungen
Rechtsgrundlage:
Richtlinie 2014/24/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Landkreis Rottweil
Postanschrift: Königstraße 36
Ort: Rottweil
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Postleitzahl: 78628
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Landratsamt Rottweil, Nahverkehrsamt
E-Mail: [5]nahverkehrsamt@landkreis-rottweill.de
Telefon: +49 741-244-431
Fax: +49 741-244-6431
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]http://www.landkreis-rottweil.de/
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Regional- oder Kommunalbehörde
I.5)Haupttätigkeit(en)
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen im
Linienbündel Neckar-Kinzig
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.1.5)Geschätzter Gesamtwert
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.2)Beschreibung
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE135 Rottweil
Hauptort der Ausführung:
Landkreis Rottweil
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Der Landkreis Rottweil beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige
Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
im Linienbündel Neckar-Kinzig zu vergeben. Dies umfasst sämtliche
Verkehrsdienste auf den folgenden Linien:
Linie 7478 Rottweil - Schramberg - Schiltach inklusive Teilleistungen
(Spitzenfahrten)
im Stadtverkehr Schiltach (auf der Linie 7462)
Linie 7462 Stadtverkehr Schiltach, übrige Fahrten (Grundbedienung)
Linie 7479 Schramberg - Mariazell - Dunningen
Linie 7475 Stadtverkehr Schramberg - Sulgen
Die Betriebsaufnahme für die Linie 7478 inklusive der umfassten
Teilleistungen (Spitzenfahrten) im Stadtverkehr Schiltach (auf der
Linie 7462) erfolgt zum 10.12.2023; auf den übrigen Linien des
Linienbündels Neckar-Kinzig aufgrund noch laufender Konzessionen jedoch
erst zum 13.12.2026. Der Betrieb endet dabei für alle vier vom
Linienbündel Neckar-Kinzig umfassten Linien (7478, 7475, 7462 und 7479)
aus Gründen der Laufzeitharmonisierung unabhängig vom früheren oder
späteren Betriebsbeginn einheitlich zum 31.07.2030.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von
§ 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im
Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42 PBefG und
flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i.V.m. § 2 Abs. 6
oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in
den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden.
Der Auftragnehmer muss mindestens einen überwiegenden Anteil der
Betriebsleistungen selbst erbringen (vgl. Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007).
Der ÖDA wird gegebenenfalls Vorgaben beinhalten, um die Anforderungen
zu erfüllen, die aus der EU-Clean-Vehicle-Directive (CVD) und dem
Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz resultieren.
Der ÖDA wird zudem Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich
auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf
Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
(regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern,
neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA
erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern.
Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der
Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz
(PBefG) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VO 1370/2007 nach. Für weitere
Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für eigenwirtschaftliche
Genehmigungsanträge nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG sei auf die
Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen.
II.2.14)Zusätzliche Angaben
II.3)Voraussichtlicher Tag der Veröffentlichung der
Auftragsbekanntmachung:
01/12/2022
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a
Abs. 2 S. 2 PBefG:
Gemäß § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf Erteilung einer Genehmigung
für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen im
Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der Vorabbekanntmachung im
Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen Genehmigungsbehörde gestellt
werden. Diese Frist für eigenwirtschaftliche Anträge wird mit Datum der
vorliegenden Vorinformation für die von der beabsichtigten ÖDA-Vergabe
umfassten Linien (siehe Abschnitt II.1.3)) ausgelöst.
B) Vergabe als Gesamtleistung:
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
als "Gesamtleistung" im Sinne des § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG. Eine
Losaufteilung im Vergabeverfahren bleibt hiervon unberührt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung:
Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. PBefG werden
vom Landkreis Rottweil als zuständiger Behörde Anforderungen an die
umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und
Standards festgelegt. Diese sind in einem ergänzenden Dokument gemäß §
8a Abs. 2 S. 5 PBefG angegeben, welches inklusive seiner Anlagen als
Download unter folgendem Link zur Verfügung steht:
[7]https://www.landkreis-rottweil.de/auschreibung
Die dort formulierten Anforderungen sind ausschlaggebend für die
Genehmigungsfähigkeit etwaiger eigenwirtschaftlicher Anträge. Ein
solcher ist nur dann als gleichwertig mit dem Verkehrsangebot
anzusehen, den der Landkreis über den ÖDA zu bestellen beabsichtigt,
wenn der Betreiber die von der zuständigen Behörde aufgestellten
Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards erfüllt
und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht; widrigenfalls ist der
Antrag abzulehnen (§ 13 Abs. 2a S. 2 PBefG).
Es wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines
eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1
bei A) auch voraussetzt, dass die von der zuständigen Behörde
aufgestellten Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG
verbindlich zugesichert werden. Die Zusicherungen sind zusammen mit dem
Antrag auf Genehmigungserteilung in Schriftform bei der
Genehmigungsbehörde einzureichen. Enthält der Genehmigungsantrag des
Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl. Überschreitungen der Anforderungen
oder zur Erfüllung weiterer, nicht zwingend vorgegebener Standards, so
sind diese in gleicher Weise verbindlich zuzusichern.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre:
Gemäß § 21 Abs. 4 S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
für eigenwirtschaftliche Verkehre inklusive der Bestandteile des
Genehmigungsantrages, die nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich
zugesichert wurden, in aller Regel zumutbar. Zumutbar sind insbesondere
alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen anderer
Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der Schülerzahlen und
Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif, der allgemeinen
Nachfrageentwicklung und der allgemeinen wirtschaftlichen Lage ergeben.
Das Verkehrsunternehmen ist insoweit gehalten, die Chancen und Risiken
hieraus für die beantragte Laufzeit abzuschätzen und einzukalkulieren.
Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine
Entbindung von der Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach
Auffassung des Landkreises Rottweil als zuständiger
Behörde/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
18/11/2021
References
5. mailto:nahverkehrsamt@landkreis-rottweill.de?subject=TED
6. http://www.landkreis-rottweil.de/
7. https://www.landkreis-rottweil.de/auschreibung
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