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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Bad Schwalbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 70522-2021 (ID: 2021021009202470035)
Veröffentlicht: 10.02.2021
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  DE-Bad Schwalbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2021/S 28/2021 70522
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Rechtsgrundlage:
   Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Offizielle Bezeichnung: Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH (RTV)
   Postanschrift: Heimbacher Straße 7
   Ort: Bad Schwalbach
   NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
   Postleitzahl: 65307
   Land: Deutschland
   Kontaktstelle(n): Herrn Thomas Brunke
   E-Mail: [5]thomas.brunke@rheingau-taunus.de
   Telefon: +49 6124510340
   Fax: +49 612451018340
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [6]https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Andere: lokale Nahverkehrsorganisation
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln
   Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr
   Idstein
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
   Hauptort der Ausführung:
   Rheingau-Taunus-Kreis
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als
   zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
   Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
   (öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des
   beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in
   unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn
   handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
   Linienbündel Aar/Hühnerkirche:
    Linie 224: Ehrenbach  Idstein,
    Linie 225: Idstein  Kettenbach,
    Linie 227: Wallrabenstein  Strinz-Trinitatis,
    Linie 240: Niedernhausen  Hahn,
    Linie 245: Rückershausen  Wiesbaden,
    Linie 247: Burg Hohenstein  Strinz-Margarethä/ Michelbach,
    Linie 248: Rückershausen/Hennethal  Michelbach,
    Linie 277: Wallrabenstein  Neuhof.
   Linienbündel Niedernhausen/Idstein:
    Linie 218: Engenhahn  Niedernhausen,
    Linie 220: Oberjosbach  Idstein,
    Linie 223: Idstein  Königstein,
    Linie 228: Niedernhausen  Idstein (-Neuhof),
    Linie 230: Bad Camberg  Idstein,
    Linie 231: Idstein  Idstein,
    Linie 234: (Kröftel-) Heftrich  Wallrabenstein,
    Linie 235: Wörsdorf  Wallrabenstein.
   Linienbündel Rheingau:
    Linie 181: (Eltville-) Hattenheim  Oestrich-Winkel,
    Linie 182: (Hallgarten-) Oestrich  (-Geisenheim/Eltville),
    Linie 183: Presberg  Geisenheim (-Rüdesheim),
    Linie 185: Marienthal  Geisenheim (-Rüdesheim),
    Linie 187: Assmannshausen  Rüdesheim,
    Linie 191: Espenschied/ Wollmerschied  Lorch.
   Linienbündel Stadtverkehr Idstein:
    Linie 221: Idstein Bahnhof  Krankenhaus  Taubenberg  Gänsberg 
   Busbahnhof  Bahnhof,
    Linie 222: Bahnhof  Wörtzgarten  Krankenhaus  Bahnhof  Hochschule
    Maximilianstraße  Tournelsolbad  Bahnhof.
   Rufbusbündel Untertaunus
    Linie 223 RB: Idstein  Königstein,
    Linie 227 RB: (Idstein-) Wallrabenstein  Breithardt,
    Linie 228 RB: Niedernhausen  Idstein (-Neuhof),
    Linie 229 RB: Kesselbach  Breithardt,
    Linie 230 RB: Bad Camberg  Idstein,
    Linie 231 RB: Idstein  Esch  Steinfischbach  Niederems  Esch 
   Idstein,
    Linie 270 RB: Idstein  Hahn.
   Rufbusbündel Rheingau:
    Linie 187 RB: Assmannshausen  Rüdesheim,
    Linie 191 RB: Espenschied/ Wollmerschied  Lorch.
   Die RTV behält sich das Recht vor, bei der Vergabe Leistungen aus den
   Rufbusbündeln in andere Linienbündel zu integrieren.
   Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte
   Bedienungsgebiet.
   Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i. S. d. § 8 PBefG unabhängig von
   der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere
   Linienverkehr i. S. d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf.
   auch i. S. d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem
   Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs.
   8 PBefG erteilt werden.
   Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
   innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
   Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
   sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen,
   Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
   beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf
   Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
   (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
   hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
   Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann
   sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen
   mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
   Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
   nach.
   Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
   eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1)
   verwiesen.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 11/12/2022
   Laufzeit in Monaten: 96
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
   S. 2 PBefG:
   Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
   eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
   gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
   nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
   Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
   Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben
   genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
   Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist zum Fahrplanwechsel im
   Dezember 2030 (voraussichtlich am 14.12.2030). Der ÖDA wird eine Option
   enthalten nach, welcher dieser zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert
   werden kann. Insofern wird der ÖDA eine maximale Laufzeit bis zum
   Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (voraussichtlich am 12.12.2032) haben.
   B) Vergabe als Gesamtleistung
   Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
   in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei
   jedes Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung darstellt.
   C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
   Genehmigungserteilung
   Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
   an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
   und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
   sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
   Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
   und § 8a Abs. 2 PBefG einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. §
   8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner
   Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
   [7]https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-
   im-rheingau-taunus-kreis/
   Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
   eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
   PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
   Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
   eigenwirtschaftliche Anträge.
   In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
   Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
   Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
   dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
   in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
   Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
   Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
   diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
   verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
   Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
   Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen
   Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
   eingebunden werden.
   D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
   eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
   Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
   IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
   Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
   Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
   ist, kommt diese nach Auffassung der
   Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) als zuständiger
   Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
   in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
   sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
   ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   05/02/2021
References
   5. mailto:thomas.brunke@rheingau-taunus.de?subject=TED
   6. https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
   7. https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-im-rheingau-taunus-kreis/
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             Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
       The Office for Official Publications of the European Communities
                The Federal Office of Foreign Trade Information
 Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
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