(1) Searching for "2021021009202470035" in Archived Documents Library (TED-ADL)
Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Bad Schwalbach
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 70522-2021 (ID: 2021021009202470035)
Veröffentlicht: 10.02.2021
*
DE-Bad Schwalbach: Öffentlicher Verkehr (Straße)
2021/S 28/2021 70522
Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
Rechtsgrundlage:
Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
Abschnitt I: Zuständige Behörde
I.1)Name und Adressen
Offizielle Bezeichnung: Rheingau-Taunus Verkehrsgesellschaft mbH (RTV)
Postanschrift: Heimbacher Straße 7
Ort: Bad Schwalbach
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Postleitzahl: 65307
Land: Deutschland
Kontaktstelle(n): Herrn Thomas Brunke
E-Mail: [5]thomas.brunke@rheingau-taunus.de
Telefon: +49 6124510340
Fax: +49 612451018340
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [6]https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
I.3)Kommunikation
Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
I.4)Art der zuständigen Behörde
Andere: lokale Nahverkehrsorganisation
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Vergabe von Personenbeförderungsleistungen in den Linienbündeln
Aar/Hühnerkirche, Niedernhausen/Idstein, Rheingau und Stadtverkehr
Idstein
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße)
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
Busverkehr (innerstädtisch/regional)
II.2)Beschreibung
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE71D Rheingau-Taunus-Kreis
Hauptort der Ausführung:
Rheingau-Taunus-Kreis
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Die Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) beabsichtigt als
zuständige Behörde iSd Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23.10.2007 über öffentliche
Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) einen öffentlichen
Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste
(öPvd) in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des
beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öPvd in
unter Ziffer II.1.1) benannten Linienbündeln (LB). Zum Betriebsbeginn
handelt es sich um die öPvd auf folgenden derz. Linien:
Linienbündel Aar/Hühnerkirche:
Linie 224: Ehrenbach Idstein,
Linie 225: Idstein Kettenbach,
Linie 227: Wallrabenstein Strinz-Trinitatis,
Linie 240: Niedernhausen Hahn,
Linie 245: Rückershausen Wiesbaden,
Linie 247: Burg Hohenstein Strinz-Margarethä/ Michelbach,
Linie 248: Rückershausen/Hennethal Michelbach,
Linie 277: Wallrabenstein Neuhof.
Linienbündel Niedernhausen/Idstein:
Linie 218: Engenhahn Niedernhausen,
Linie 220: Oberjosbach Idstein,
Linie 223: Idstein Königstein,
Linie 228: Niedernhausen Idstein (-Neuhof),
Linie 230: Bad Camberg Idstein,
Linie 231: Idstein Idstein,
Linie 234: (Kröftel-) Heftrich Wallrabenstein,
Linie 235: Wörsdorf Wallrabenstein.
Linienbündel Rheingau:
Linie 181: (Eltville-) Hattenheim Oestrich-Winkel,
Linie 182: (Hallgarten-) Oestrich (-Geisenheim/Eltville),
Linie 183: Presberg Geisenheim (-Rüdesheim),
Linie 185: Marienthal Geisenheim (-Rüdesheim),
Linie 187: Assmannshausen Rüdesheim,
Linie 191: Espenschied/ Wollmerschied Lorch.
Linienbündel Stadtverkehr Idstein:
Linie 221: Idstein Bahnhof Krankenhaus Taubenberg Gänsberg
Busbahnhof Bahnhof,
Linie 222: Bahnhof Wörtzgarten Krankenhaus Bahnhof Hochschule
Maximilianstraße Tournelsolbad Bahnhof.
Rufbusbündel Untertaunus
Linie 223 RB: Idstein Königstein,
Linie 227 RB: (Idstein-) Wallrabenstein Breithardt,
Linie 228 RB: Niedernhausen Idstein (-Neuhof),
Linie 229 RB: Kesselbach Breithardt,
Linie 230 RB: Bad Camberg Idstein,
Linie 231 RB: Idstein Esch Steinfischbach Niederems Esch
Idstein,
Linie 270 RB: Idstein Hahn.
Rufbusbündel Rheingau:
Linie 187 RB: Assmannshausen Rüdesheim,
Linie 191 RB: Espenschied/ Wollmerschied Lorch.
Die RTV behält sich das Recht vor, bei der Vergabe Leistungen aus den
Rufbusbündeln in andere Linienbündel zu integrieren.
Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte von diesen LB abgedeckte
Bedienungsgebiet.
Der ÖDA bezieht sich hierbei auf öPvd i. S. d. § 8 PBefG unabhängig von
der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere
Linienverkehr i. S. d. §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf.
auch i. S. d. § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem
Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs.
8 PBefG erteilt werden.
Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot
innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde
Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung
sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. techn. Entwicklungen,
Belange des Umweltschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte
beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der öPvd und auf
Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung
(regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder
hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer
Qualitätsstandards ergeben. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann
sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständigen Behörden kommen
mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a II
Personenbeförderungsgesetz (PBefG) i. V. m. Art. 7 II VO 1370/2007
nach.
Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist für
eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge sei auf Ziffer VI.1)
verwiesen.
(Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
Anforderungen)
II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
Beginn: 11/12/2022
Laufzeit in Monaten: 96
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Verfahrensart
Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.1)Zusätzliche Angaben:
A) Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a II
S. 2 PBefG:
Ein Antrag auf Erteilung einer gebündelten Genehmigung für einen
eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 IV S.2 PBefG ist für die
gesamte Laufzeit gemäß Abschnitt II.2.7) innerhalb der 3-Monats-Frist
nach § 12 VI S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese
Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten
Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4) ausgelöst. Der Betrieb der oben
genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten
Betriebsbeginn aufzunehmen. Betriebsende ist zum Fahrplanwechsel im
Dezember 2030 (voraussichtlich am 14.12.2030). Der ÖDA wird eine Option
enthalten nach, welcher dieser zweimalig um jeweils ein Jahr verlängert
werden kann. Insofern wird der ÖDA eine maximale Laufzeit bis zum
Fahrplanwechsel im Dezember 2032 (voraussichtlich am 12.12.2032) haben.
B) Vergabe als Gesamtleistung
Die zuständige Behörde beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen
in Abschnitt II.2.4 als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4 PBefG), wobei
jedes Linienbündel jeweils eine eigenständige Gesamtleistung darstellt.
C) Anforderungen an die Verkehre und eigenwirtschaftliche
Genehmigungserteilung
Gem. § 8a II S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen
an die umfassten Verkehre hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt
und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen
sind in dem ergänzenden Dokument Ergänzendes Dokument zur
Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007
und § 8a Abs. 2 PBefG einschließlich seiner Anlagen angegeben (vgl. §
8a II S. 5 PBefG). Das ergänzende Dokument einschließlich seiner
Anlagen steht als Download unter folgendem Link zur Verfügung:
[7]https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-
im-rheingau-taunus-kreis/
Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen im Sinne von
§ 13 IIa PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit
eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 IIa
PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen
Antrags; entsprechendes gilt für sich nur auf Teilleistungen beziehende
eigenwirtschaftliche Anträge.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die
Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der
Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in
dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der
in den voranstehend benannten Dokumenten angegebenen Anforderungen als
Standards nach § 12 Ia PBefG verbindlich zugesichert werden.
Enthält der Genehmigungsantrag des Verkehrsunternehmens Zusagen bzgl.
Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, in
diesem Dokument nicht aufgelisteter Standards, so sind diese ebenfalls
verbindlich zuzusichern. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf
Genehmigungserteilung in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses
Dokument bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Die zuständigen
Behörden wollen in diesem Fall in die Kontrolle dieser Auflagen
eingebunden werden.
D) Voraussetzungen für die Entbindung von der Betriebspflicht für
eigenwirtschaftlich genehmigte Verkehre
Eine Entbindung von der Betriebspflicht kommt des Weiteren gemäß § 21
IV S. 2 PBefG nur für die Gesamtleistung in Betracht (keine
Teilentbindung). Soweit ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer
Umstände eine Entbindung von der gesamten Betriebspflicht angezeigt
ist, kommt diese nach Auffassung der
Rheingau-Taunus-Verkehrsgesellschaft mbH (RTV) als zuständiger
Behörden/Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf
in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose Weiterbedienung
sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu sind deshalb im
ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls trotzdem
ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
05/02/2021
References
5. mailto:thomas.brunke@rheingau-taunus.de?subject=TED
6. https://www.rheingau-taunus.de/verkehr/rtv.html
7. https://www.plan-mobil.de/vorabbekanntmachung-busverkehrsleistungen-im-rheingau-taunus-kreis/
--------------------------------------------------------------------------------
Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for:
The Office for Official Publications of the European Communities
The Federal Office of Foreign Trade Information
Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de
|