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Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Calw
Öffentlicher Verkehr (Straße)
Dokument Nr...: 184542-2019 (ID: 2019041809542756208)
Veröffentlicht: 18.04.2019
*
  DE-Calw: Öffentlicher Verkehr (Straße)
   2019/S 77/2019 184542
   Vorinformation für öffentliche Dienstleistungsaufträge
   Standardformular für Bekanntmachungen gemäß Artikel 7.2 der Verordnung
   1370/2007, die innerhalb eines Jahres vor dem Beginn des
   Ausschreibungsverfahrens oder der direkten Auftragsvergabe im
   Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden
   müssen.
   Die zuständigen Behörden können beschließen, diese Informationen nicht
   zu veröffentlichen, wenn der öffentliche Dienstleistungsauftrag eine
   jährliche öffentliche Personenverkehrsleistung von weniger als 50000 km
   aufweist.
   Abschnitt I: Zuständige Behörde
   I.1)Name und Adressen
   Landkreis Calw
   Vogteistr. 42-46
   Calw
   75365
   Deutschland
   E-Mail: [1]Nahverkehrsplanung@kreis-calw.de
   NUTS-Code: DE12A
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]https://www.kreis-calw.de
   Adresse des Beschafferprofils:
   [3]https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Ausschreibun
   gen/index.php?La=1&NavID=2442.142&object=tx,2442.11187.1&kat=&kuo=2&sub
   =0
   I.2)Auftragsvergabe im Namen anderer zuständiger Behörden
   I.3)Kommunikation
   Weitere Auskünfte erteilen/erteilt die oben genannten Kontaktstellen
   I.4)Art der zuständigen Behörde
   Regional- oder Kommunalbehörde
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Vergabe von Personenbeförderungsleistungen im Linienverkehr mit
   Kraftfahrzeugen in dem Teilnetz Mitte
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60112000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   Vom öffentlichen Verkehrswesen abgedeckte Bereiche:
   Busverkehr (innerstädtisch/regional)
   II.2)Beschreibung
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE12A
   Hauptort der Ausführung:
   Landkreis Calw
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   i) Der Landkreis Calw beabsichtigt als zuständige Behörden i.S.d. VO
   (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
   23.10.2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste (VO 1370/2007) die
   Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Öffentliche
   Personenverkehrsdienste in dem Teilnetz Mitte für 8 Jahre nach Art. 5 I
   S. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007. Von der beabsichtigten Vergabe sind die
   folgenden Linien umfasst (inkl. Bedarfsverkehre):
    202: Citybus Calmbach
    300: Stammheim  Holzbronn  Neubulach/Talorte  Neubulach,
    320: Neuweiler/Igelsloch  Oberreichenbach  Calmbach,
    630: Heumaden  Calw  Wimberg  Altburg,
    632: Heumaden  Calw  Wimberg  Altburg  Oberreichenbach  Bad
   Wildbad,
    633: Calw  Wimberg  Neuweiler  Wart,
    634: Calw  Bf. Bad Teinach/Neubulach  Neubulach  Neuweiler,
    635: Calw  Bad Teinach  Rötenbach  Zavelstein  Calw,
    640: Calw  Neubulach  Oberhaugstett  Altensteig,
    641: Calw  Altburg  Rötenbach  Bf. Bad Teinach/Neubulach  Calw,
    680: Zainen  Igelsloch  Oberreichenbach  Oberkollbach  Klinikum
   NSW  Calw,
    710: Calw  Nagold.
   Es handelt sich dabei um Linienverkehre nach § 42 PBefG, deren Vergabe
   als Gesamtleistung beabsichtigt ist. Eine weitere Aufteilung im Rahmen
   der Vergabe in Lose bleibt ausdrücklich vorbehalten. Gemeinsame
   Betriebsaufnahme für diese Verkehrsleistungen ist der 1.8.2020
   (II.2.7). Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird eine Laufzeit von
   8 Jahren haben und ca. 1,1 Mio. Fahrplan-Km (ohne Bedarfsverkehre)
   beinhalten. Der beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag
   umfasst für diese Zeit die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung
   mit Verkehrsleistungen im ÖPNV (öffentliche Personenverkehrsdienste
   gemäß der VO (EG) Nr. 1370/2007) im gesamten von ihm abgedeckten
   Gebiet.
   Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird hierfür auch Regelungen
   beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb eines bestimmten
   (Mengen-)Korridors an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse anzupassen ist.
   In dem so definierten Rahmen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich
   des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des
   Fahrplan- und Tarifangebots für diese Linien ergeben. Es können sich
   die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien
   wegfallen. Die hier angegebene Verkehrsmenge kann sich innerhalb des
   (Mengen-)Korridors des öffentlichen Dienstleistungsauftrages reduzieren
   oder erweitern. Der Landkreis Calw kommt mit dieser Information der
   Veröffentlichungspflicht nach § 8a II PBefG i. V. m. Art. 7 II VO (EG)
   Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist
   für eigenwirtschaftliche Genehmigungsanträge nach § 12 VI S. 1 PBefG
   sei auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.3) verwiesen.
   ii) [Fortsetzung von VI.3):]
   E. Gemäß § 21 IV S. 3 PBefG bleibt die Erfüllung der Betriebspflicht
   für Bestandteile des Genehmigungsantrages (Standards), die nach § 12 Ia
   PBefG verbindlich zugesichert wurden, in der Regel zumutbar. Zumutbar
   sind alle wirtschaftlichen Auswirkungen, die sich aus Änderungen
   anderer Verkehre (v. a. Schienenverkehr, Stadtverkehre), der
   Schülerzahlen und Schulstandorte, der Tarifentwicklung im Verbundtarif,
   der allgemeinen Nachfrageentwicklung und der allgemeinen
   wirtschaftlichen Lage ergeben. Das Verkehrsunternehmen ist gehalten,
   die Chancen und Risiken für die beantragte Laufzeit abzuschätzen. Eine
   Entbindung von der Betriebspflicht kommt gemäß § 21 IV S. 2 PBefG nur
   für die Gesamtleistung in Betracht (keine Teilentbindung). Soweit
   ausnahmsweise wegen nicht vorhersehbarer Umstände eine Entbindung von
   der gesamten Betriebspflicht angezeigt ist, kommt diese nach Auffassung
   der Landkreise als Aufgabenträger nur mit einem ausreichenden
   zeitlichen Vorlauf in Frage, der erforderlich ist, um eine lückenlose
   Weiterbedienung sicherzustellen. Dies sind mindestens 24 Monate. Hierzu
   sind deshalb im ausreichenden Maße Rückstellungen zu bilden, falls
   ausnahmsweise eine Entbindung von der Betriebspflicht notwendig wird.
   (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und
   Anforderungen)
   II.2.7)Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrags
   Beginn: 01/08/2020
   Laufzeit in Monaten: 96
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Verfahrensart
   Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.1)Zusätzliche Angaben:
   A) Gemäß § 8a II 2 S. 2 i. V. m. § 12 Abs. 6 PBefG können Anträge auf
   Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit
   Kraftfahrzeugen im Linienverkehr spätestens 3 Monate nach der
   Vorabbekanntmachung im Europäischen Amtsblatt bei der zuständigen
   Genehmigungsbehörde gestellt werden. Die Frist für eigenwirtschaftliche
   Anträge wird mit Datum der vorliegenden Vorinformation für die von der
   beabsichtigten europaweiten Ausschreibung umfassten Linien (siehe
   Abschnitt II.2.4)) ausgelöst. Der Betrieb der Linienverkehre ist am
   1.8.2020 aufzunehmen. Für die unter II.2.4) genannten Linien ist ab
   1.8.2020 bis zum 31.7.2028 eine Liniengenehmigung zu beantragen;
   B) Der Landkreis beabsichtigt eine Vergabe der Verkehrsleistungen in
   Abschnitt II.2.4) als Gesamtleistung (vgl. § 8a II S. 4);
   C) Gemäß § 8a II S. 3 i. V. m. § 13 II a s. 2 ff. PBefG werden
   Anforderungen an die Verkehre hinsichtlich Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards festgelegt, die für die ausreichende
   Verkehrsbedienung erforderlich sind. Sie sind in einem ergänzenden
   Dokument Ergänzende Informationen zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7
   II VO (EG) Nr. 1370/2007 gemäß § 8a II i.V.m. § 13 II i.V.m. § 13 IIa
   PBefG in dem Teilnetz Mitte zusammengefasst (vgl. § 8a II S. 5 PBefG).
   Das ergänzende Dokument enthält wesentliche Anforderungen im Sinne von
   § 13 IIa S. 3 ff. PBefG. Dieses Dokument steht als Download unter dem
   Link siehe:  Adresse des Beschafferprofils unter I.1) zur Verfügung.
   Die Anforderungen an Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards sind
   nach Maßgabe von § 13 IIa S. 2 ff. PBefG relevant für die
   Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge, d.h. sie führen
   nach Maßgabe von § 13 II a S. 2 ff. PBefG zur Ablehnung eines hiervon
   abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags. Ein eigenwirtschaftlich
   gestellter Genehmigungsantrag ist nur dann als gleichwertig mit dem
   Verkehrsangebot anzusehen, wenn der Betreiber die in dieser
   Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen definierten
   Anforderungen erfüllt und sich nicht nur auf Teilleistungen bezieht (§
   13 IIa S. 2 PBefG). In dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag, den der
   Aufgabenträger zu vergeben beabsichtigt, werden diese Anforderungen
   Vertragspflichten enthalten und mit Kontroll- und Sanktionsmechanismen
   bewehrt sein. Der Landkreis erachtet einen auf eigenwirtschaftlicher
   Basis gestellten Genehmigungsantrag nur dann als gleichwertig mit dem
   beabsichtigten Verkehrsangebot, wenn das Verkehrsunternehmen die in
   dieser Vorabbekanntmachung nebst ergänzendem Dokument und Anlagen
   definierten Anforderungen für Fahrplan sowie Beförderungsentgelt
   beantragt und deren Einhaltung nach § 12 IIa PBefG verbindlich
   zusichert. Diese Anforderungen (sowie etwaige Zusagen bzgl.
   Überschreitungen der Anforderungen oder zur Erfüllung weiterer, darüber
   hinausgehender Standards) sind gemäß § 12 Ia PBefG vom
   eigenwirtschaftlichen Antragsteller verbindlich zuzusichern, damit
   diese als Auflage zur Genehmigung gemäß § 15 III S. 2 PBefG abgesichert
   werden können. Die Zusicherungen sind mit dem Antrag auf Erteilung der
   Liniengenehmigungen in Schriftform unter Bezugnahme auf dieses Dokument
   bei der Genehmigungsbehörde einzureichen. Für den Fall, dass keine
   eigenwirtschaftlichen Anträge eingehen, diese sich nur auf
   Teilleistungen beziehen oder eigenwirtschaftliche Anträge die in diesem
   Dokument beschriebenen, mit dem beabsichtigten öffentlichen
   Dienstleistungsauftrag verbundenen Anforderungen an Fahrplan,
   Beförderungsentgelt und Standards nicht oder unvollständig erfüllen,
   ist beabsichtigt, die genannten Verkehre als Gesamtleistung im Wege
   eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages im offenen Verfahren zu
   vergeben.
   D) Insbesondere die im ergänzenden Dokument aufgelisteten
   Überschreitungen der Anforderungen an Fahrplan und Standards werden im
   Falle eines Genehmigungswettbewerbs aus Sicht des Aufgabenträgers
   entsprechend der im ergänzenden Dokument dargestellten Weise bewertet.
   [weiter unter II.2.4.ii]
   VI.4)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   15/04/2019
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   3. https://www.kreis-calw.de/Service-Verwaltung/Verwaltung/Ausschreibungen/index.php?La=1&NavID=2442.142&object=tx,2442.11187.1&k
at=&kuo=2&sub=0
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