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Ausschreibung: Luftrettungsdienste - DE-Straubing
Luftrettungsdienste
Dokument Nr...: 140425-2019 (ID: 2019032610072003884)
Veröffentlicht: 26.03.2019
*
DE-Straubing: Luftrettungsdienste
2019/S 60/2019 140425
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Dienstleistungen
Legal Basis:
Richtlinie 2014/23/EU
Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
I.1)Name und Adressen
Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF)
Straubing
Leutnerstraße 15
Straubing
94315
Deutschland
Kontaktstelle(n): ZRF Straubing Geschäftsstelle
Telefon: +49 9421973-235
E-Mail: [1]zrf-straubing@landkreis-straubing-bogen.de
Fax: +49 9421973-230
NUTS-Code: DE212
Internet-Adresse(n):
Hauptadresse: [2]https://www.zrf-straubing.de
I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
Andere: Kommunaler Zweckverband
I.5)Haupttätigkeit(en)
Andere Tätigkeit: Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
Abschnitt II: Gegenstand
II.1)Umfang der Beschaffung
II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
Nachtragsvereinbarung zu einem Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Durchführung des Luftrettungsdienstes Rettungswinde
II.1.2)CPV-Code Hauptteil
60443000
II.1.3)Art des Auftrags
Dienstleistungen
II.1.4)Kurze Beschreibung:
Zwischen dem ZRF Straubing und der ADAC-Luftrettung gGmbH besteht ein
Konzessionsvertrag über die Durchführung des Luftrettungsdienstes am
RTH-Standort Straubing (Christoph 15). Dieser Vertrag wird durch die
vorliegende Nachtragsvereinbarung insoweit geändert, als nunmehr das
Windenrettungsverfahren dauerhaft in das Leistungsprofil für den RTH
Christoph 15 einbezogen wird.
II.1.6)Angaben zu den Losen
Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
Wert ohne MwSt.: 4 000 000.00 EUR
II.2)Beschreibung
II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
II.2.3)Erfüllungsort
NUTS-Code: DE22B
Hauptort der Ausführung:
Straubing
II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
Anfang des Jahres 2018 leitete der ZRF Straubing einen einjährigen
Probebetrieb zur Evaluation des Bedarfes einer Rettungswinde für den
RTH Christoph 15 ein. Die Rettungswinde kommt zum Einsatz, wenn ein
akut erkrankter oder verletzter Patient in/aus unzugänglichem Gelände
notfallmedizinisch versorgt und geborgen werden muss. Im Rahmen des
Probebetriebes bestätigte sich der luftrettungsdienstliche Bedarf für
das Windenrettungsverfahren im Einsatzbereich des Christoph 15.
Aufgrund des objektiv fachkundig festgestellten Bedarfs ist der ZRF
Straubing gehalten, das Windenrettungsverfahren dauerhaft in das
Leistungsprofil für den RTH Christoph 15 einzubeziehen. Dies soll im
Wege der vorliegenden Nachtragsvereinbarung zum Öffentlich-rechtlichen
Vertrag zwischen dem ZRF Straubing und der ADAC Luftrettung gGmbH
erfolgen, ohne dass der Vertrag im Übrigen berührt wird.
Im Rahmen der Nachtragsvereinbarung verpflichtet sich die ADAC
Luftrettung gGmbH dazu, den RTH Christoph 15 mit einer Rettungswinde
auszustatten, eine Ersatzwinde bereitzuhalten und Windeneinsätze
durchzuführen. Zudem sorgt die ADAC Luftrettung gGmbH für die Auswahl
und Schulung des Personals, das für den Windenrettungsbetrieb geeignet
ist, und führt regelmäßig die erforderlichen Trainings durch.
II.2.5)Zuschlagskriterien
II.2.11)Angaben zu Optionen
Optionen: ja
Beschreibung der Optionen:
Die Nachtragsvereinbarung ist unabhängig vom Öffentlich-rechtlichen
Vertrag zeitlich befristet bis zum Ablauf des 31.12.2023. Die Laufzeit
kann einmalig um 5 Jahre bis zum 31.12.2028 verlängert werden
(Verlängerungsoption).
II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
II.2.14)Zusätzliche Angaben
Abschnitt IV: Verfahren
IV.1)Beschreibung
IV.1.1)Verfahrensart
Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
aufgeführten Fälle)
* Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
Erläuterung:
Die Nachtragsvereinbarung fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 132
Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB (bzw. des Art. 43 Abs. 2 der
Richtlinie 2014/23/EU). Die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines
Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der EU ist deshalb rechtmäßig. Dies
ergibt sich aus Folgendem:
Nach § 132 Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB ist die Änderung eines
öffentlichen Vertrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens
zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Vertrags nicht ändert und
der Wert der Änderung.
1) die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und
2) nicht mehr als 10 Prozent () des ursprünglichen Auftragswertes
beträgt.
Vorliegend beträgt der absolute Wert der Vertragsänderung auch wenn
man der Schätzung ein worst-case-Szenario zugrunde legt erheblich
unter 4 Mio. Euro (bei Annahme einer zehnjährigen Laufzeit). Zudem
beträgt der relative Wert der Vertragsänderung ebenfalls bei einer
worst-case-Schätzung erheblich unter 10 % des ursprünglichen
Auftragswertes. Schließlich hat die oben unter Ziffer II.2.4) näher
beschriebene Beschaffung keine Änderung des Gesamtcharakters des
Vertrags zur Folge. Vielmehr wird durch diese zusätzliche Beschaffung
das Leistungsprofil des ursprünglichen Vertrages punktuell ergänzt,
aber nicht grundlegend geändert.
Somit sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr.
3 GWB (bzw. des Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2014/23/EU) hier erfüllt.
IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
IV.2)Verwaltungsangaben
IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
Bezeichnung des Auftrags:
Nachtragsvereinbarung zu einem Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
Durchführung des Luftrettungsdienstes Rettungswinde
V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
21/03/2019
V.2.2)Angaben zu den Angeboten
Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
vergeben: nein
V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
ADAC Luftrettung gGmbH
Hansastraße 19
München
80686
Deutschland
E-Mail: [3]info@luftrettung.adac.de
NUTS-Code: DE212
Internet-Adresse: [4]https://stiftung.adac.de/luftrettung/
Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 4 000 000.00 EUR
V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
Abschnitt VI: Weitere Angaben
VI.3)Zusätzliche Angaben:
1) Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als
freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
Nachtragsvereinbarung, die Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, wurde
noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß §
135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung (siehe zum Wortlaut dieser Bestimmung unten unter Ziffer
VI.4.3). Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung oben unter
Ziffer V.2.1 betrifft allein die Entscheidung (!) des ZRF Straubing
über den Vertragsabschluss, nicht den Vertragsabschluss selbst.
2) Die Angaben bei Ziffer II.1.7 und bei Ziffer V.2.4) sind großzügige
Schätzungen. Tatsächlich liegt der Wert der Vertragsänderung /
Beschaffung auch wenn man der Schätzung ein worst-case-Szenario
zugrunde legt erheblich unter 4 Mio. EUR (bei Annahme einer
zehnjährigen Laufzeit).
VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
Regierung von Oberbayern Sachgebiet Vergabekammer Südbayern
München
80534
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Fax: +49 89-2176-2847
VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
Die Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die
Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege
eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB festgestellt
werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier
allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:
(1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
öffentliche Auftraggeber:
1) gegen § 134 verstoßen hat oder
2)den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
Gesetzes gestattet ist,
Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
ist.
(2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
(3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
den Vertrag abzuschließen, und
3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
umfassen.
Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal (vgl. bereits oben Ziffer VI.3)
ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRF Straubing kann also 10
Kalendertagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag
/ die Nachtragsvereinbarung abschließen, ohne dass danach noch die
Unwirksamkeit des Vertrages / der Nachtragsvereinbarung nach § 135 Abs.
1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein wirksam erteilter
Vertragsschluss nach § 168 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr durch die
Vergabekammer aufgehoben werden kann.
VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
erteilt
Regierung von Oberbayern Sachgebiet Vergabekammer Südbayern
München
80534
Deutschland
Telefon: +49 89-2176-2411
Fax: +49 89-2176-2847
VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
22/03/2019
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4. https://stiftung.adac.de/luftrettung/
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