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Ausschreibung: Luftrettungsdienste - DE-Straubing
Luftrettungsdienste
Dokument Nr...: 140425-2019 (ID: 2019032610072003884)
Veröffentlicht: 26.03.2019
*
  DE-Straubing: Luftrettungsdienste
   2019/S 60/2019 140425
   Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
   Dienstleistungen
   Legal Basis:
   Richtlinie 2014/23/EU
   Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber
   I.1)Name und Adressen
   Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung (ZRF)
   Straubing
   Leutnerstraße 15
   Straubing
   94315
   Deutschland
   Kontaktstelle(n): ZRF Straubing  Geschäftsstelle
   Telefon: +49 9421973-235
   E-Mail: [1]zrf-straubing@landkreis-straubing-bogen.de
   Fax: +49 9421973-230
   NUTS-Code: DE212
   Internet-Adresse(n):
   Hauptadresse: [2]https://www.zrf-straubing.de
   I.4)Art des öffentlichen Auftraggebers
   Andere: Kommunaler Zweckverband
   I.5)Haupttätigkeit(en)
   Andere Tätigkeit: Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
   Abschnitt II: Gegenstand
   II.1)Umfang der Beschaffung
   II.1.1)Bezeichnung des Auftrags:
   Nachtragsvereinbarung zu einem Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
   Durchführung des Luftrettungsdienstes  Rettungswinde
   II.1.2)CPV-Code Hauptteil
   60443000
   II.1.3)Art des Auftrags
   Dienstleistungen
   II.1.4)Kurze Beschreibung:
   Zwischen dem ZRF Straubing und der ADAC-Luftrettung gGmbH besteht ein
   Konzessionsvertrag über die Durchführung des Luftrettungsdienstes am
   RTH-Standort Straubing (Christoph 15). Dieser Vertrag wird durch die
   vorliegende Nachtragsvereinbarung insoweit geändert, als nunmehr das
   Windenrettungsverfahren dauerhaft in das Leistungsprofil für den RTH
   Christoph 15 einbezogen wird.
   II.1.6)Angaben zu den Losen
   Aufteilung des Auftrags in Lose: nein
   II.1.7)Gesamtwert der Beschaffung (ohne MwSt.)
   Wert ohne MwSt.: 4 000 000.00 EUR
   II.2)Beschreibung
   II.2.1)Bezeichnung des Auftrags:
   II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s)
   II.2.3)Erfüllungsort
   NUTS-Code: DE22B
   Hauptort der Ausführung:
   Straubing
   II.2.4)Beschreibung der Beschaffung:
   Anfang des Jahres 2018 leitete der ZRF Straubing einen einjährigen
   Probebetrieb zur Evaluation des Bedarfes einer Rettungswinde für den
   RTH Christoph 15 ein. Die Rettungswinde kommt zum Einsatz, wenn ein
   akut erkrankter oder verletzter Patient in/aus unzugänglichem Gelände
   notfallmedizinisch versorgt und geborgen werden muss. Im Rahmen des
   Probebetriebes bestätigte sich der luftrettungsdienstliche Bedarf für
   das Windenrettungsverfahren im Einsatzbereich des Christoph 15.
   Aufgrund des objektiv fachkundig festgestellten Bedarfs ist der ZRF
   Straubing gehalten, das Windenrettungsverfahren dauerhaft in das
   Leistungsprofil für den RTH Christoph 15 einzubeziehen. Dies soll im
   Wege der vorliegenden Nachtragsvereinbarung zum Öffentlich-rechtlichen
   Vertrag zwischen dem ZRF Straubing und der ADAC Luftrettung gGmbH
   erfolgen, ohne dass der Vertrag im Übrigen berührt wird.
   Im Rahmen der Nachtragsvereinbarung verpflichtet sich die ADAC
   Luftrettung gGmbH dazu, den RTH Christoph 15 mit einer Rettungswinde
   auszustatten, eine Ersatzwinde bereitzuhalten und Windeneinsätze
   durchzuführen. Zudem sorgt die ADAC Luftrettung gGmbH für die Auswahl
   und Schulung des Personals, das für den Windenrettungsbetrieb geeignet
   ist, und führt regelmäßig die erforderlichen Trainings durch.
   II.2.5)Zuschlagskriterien
   II.2.11)Angaben zu Optionen
   Optionen: ja
   Beschreibung der Optionen:
   Die Nachtragsvereinbarung ist unabhängig vom Öffentlich-rechtlichen
   Vertrag zeitlich befristet bis zum Ablauf des 31.12.2023. Die Laufzeit
   kann einmalig um 5 Jahre bis zum 31.12.2028 verlängert werden
   (Verlängerungsoption).
   II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union
   Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm,
   das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein
   II.2.14)Zusätzliche Angaben
   Abschnitt IV: Verfahren
   IV.1)Beschreibung
   IV.1.1)Verfahrensart
   Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum
   Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten
   aufgeführten Fälle)
     * Der Auftrag fällt nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie
   Erläuterung:
   Die Nachtragsvereinbarung fällt unter die Ausnahmebestimmung des § 132
   Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB (bzw. des Art. 43 Abs. 2 der
   Richtlinie 2014/23/EU). Die Vergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines
   Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der EU ist deshalb rechtmäßig. Dies
   ergibt sich aus Folgendem:
   Nach § 132 Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr. 3 GWB ist die Änderung eines
   öffentlichen Vertrags ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens
   zulässig, wenn sich der Gesamtcharakter des Vertrags nicht ändert und
   der Wert der Änderung.
   1) die jeweiligen Schwellenwerte nach § 106 GWB nicht übersteigt und
   2) nicht mehr als 10 Prozent () des ursprünglichen Auftragswertes
   beträgt.
   Vorliegend beträgt der absolute Wert der Vertragsänderung  auch wenn
   man der Schätzung ein worst-case-Szenario zugrunde legt  erheblich
   unter 4 Mio. Euro (bei Annahme einer zehnjährigen Laufzeit). Zudem
   beträgt der relative Wert der Vertragsänderung  ebenfalls bei einer
   worst-case-Schätzung  erheblich unter 10 % des ursprünglichen
   Auftragswertes. Schließlich hat die oben unter Ziffer II.2.4) näher
   beschriebene Beschaffung keine Änderung des Gesamtcharakters des
   Vertrags zur Folge. Vielmehr wird durch diese zusätzliche Beschaffung
   das Leistungsprofil des ursprünglichen Vertrages punktuell ergänzt,
   aber nicht grundlegend geändert.
   Somit sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 3 GWB i. V. m. § 154 Nr.
   3 GWB (bzw. des Art. 43 Abs. 2 der Richtlinie 2014/23/EU) hier erfüllt.
   IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung
   IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA)
   Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: nein
   IV.2)Verwaltungsangaben
   IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren
   Abschnitt V: Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   Bezeichnung des Auftrags:
   Nachtragsvereinbarung zu einem Öffentlich-rechtlichen Vertrag über die
   Durchführung des Luftrettungsdienstes  Rettungswinde
   V.2)Auftragsvergabe/Konzessionsvergabe
   V.2.1)Tag der Zuschlagsentscheidung:
   21/03/2019
   V.2.2)Angaben zu den Angeboten
   Der Auftrag wurde an einen Zusammenschluss aus Wirtschaftsteilnehmern
   vergeben: nein
   V.2.3)Name und Anschrift des Auftragnehmers/Konzessionärs
   ADAC Luftrettung gGmbH
   Hansastraße 19
   München
   80686
   Deutschland
   E-Mail: [3]info@luftrettung.adac.de
   NUTS-Code: DE212
   Internet-Adresse: [4]https://stiftung.adac.de/luftrettung/
   Der Auftragnehmer/Konzessionär wird ein KMU sein: nein
   V.2.4)Angaben zum Wert des Auftrags/Loses/der Konzession (ohne MwSt.)
   Gesamtwert des Auftrags/des Loses/der Konzession: 4 000 000.00 EUR
   V.2.5)Angaben zur Vergabe von Unteraufträgen
   Abschnitt VI: Weitere Angaben
   VI.3)Zusätzliche Angaben:
   1) Die vorliegende Bekanntmachung erfolgt als
   freiwillige-ex-ante-Bekanntmachung im Sinne des § 135 Abs. 3 GWB. Die
   Nachtragsvereinbarung, die Gegenstand dieser Bekanntmachung ist, wurde
   noch nicht abgeschlossen. Vielmehr erfolgt der Vertragsschluss gemäß §
   135 Abs. 3 GWB nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung (siehe zum Wortlaut dieser Bestimmung unten unter Ziffer
   VI.4.3). Die Angabe des Tags der Zuschlagsentscheidung oben unter
   Ziffer V.2.1 betrifft allein die Entscheidung (!) des ZRF Straubing
   über den Vertragsabschluss, nicht den Vertragsabschluss selbst.
   2) Die Angaben bei Ziffer II.1.7 und bei Ziffer V.2.4) sind großzügige
   Schätzungen. Tatsächlich liegt der Wert der Vertragsänderung /
   Beschaffung  auch wenn man der Schätzung ein worst-case-Szenario
   zugrunde legt  erheblich unter 4 Mio. EUR (bei Annahme einer
   zehnjährigen Laufzeit).
   VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren
   VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren
   Regierung von Oberbayern  Sachgebiet Vergabekammer Südbayern
   München
   80534
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren
   VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen
   Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen:
   Die Unwirksamkeit des gegenständlichen Vertrags (bzw. die
   Unzulässigkeit des Vertragsabschlusses) kann grundsätzlich im Wege
   eines Vergabenachprüfungsverfahrens nach §§ 155 ff. GWB festgestellt
   werden. Insbesondere zu den insoweit bestehenden Fristen wird hier
   allerdings auf § 135 GWB verwiesen. Dieser lautet:
   (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der
   öffentliche Auftraggeber:
   1) gegen § 134 verstoßen hat oder
   2)den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund
   Gesetzes gestattet ist,
   Und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden
   ist.
   (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn
   sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der
   Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch den öffentlichen
   Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als 6
   Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. Hat der
   Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union
   bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit
   30 Kalendertage nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der
   Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union.
   (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn:
   1) der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die
   Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zulässig ist,
   2) der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der
   Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet,
   den Vertrag abzuschließen, und
   3) der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens 10
   Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser
   Bekanntmachung, abgeschlossen wurde.
   Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die
   Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des
   Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers,
   den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im
   Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die
   Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll,
   umfassen.
   Auf § 135 Abs. 3 GWB wird noch einmal (vgl. bereits oben Ziffer VI.3)
   ausdrücklich aufmerksam gemacht. Der ZRF Straubing kann also 10
   Kalendertagen nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung den Vertrag
   / die Nachtragsvereinbarung abschließen, ohne dass danach noch die
   Unwirksamkeit des Vertrages / der Nachtragsvereinbarung nach § 135 Abs.
   1 Nr. 2 GWB festgestellt werden kann.
   Weiter wird darauf hingewiesen, dass ein wirksam erteilter
   Vertragsschluss nach § 168 Abs. 2 S. 1 GWB nicht mehr durch die
   Vergabekammer aufgehoben werden kann.
   VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen
   erteilt
   Regierung von Oberbayern  Sachgebiet Vergabekammer Südbayern
   München
   80534
   Deutschland
   Telefon: +49 89-2176-2411
   Fax: +49 89-2176-2847
   VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung:
   22/03/2019
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   1. mailto:zrf-straubing@landkreis-straubing-bogen.de?subject=TED
   2. https://www.zrf-straubing.de/
   3. mailto:info@luftrettung.adac.de?subject=TED
   4. https://stiftung.adac.de/luftrettung/
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