Ausschreibung: Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien 303 und 304 - DEU-Landshut Öffentlicher Verkehr (Straße) Dokument Nr...: 325449-2024 (ID: 2024060301404115416) Veröffentlicht: 03.06.2024 * DEU-Landshut: Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien 303 und 304 2024/S 106/2024 325449 Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien 303 und 304 OJ S 106/2024 03/06/2024 Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken Dienstleistungen 1. Beschaffer 1.1. Beschaffer Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Landshut Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung 2. Verfahren 2.1. Verfahren Titel: Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien 303 und 304 Beschreibung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste im nördlichen und nordöstlichen Teil des Landkreises Landshut die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG für die Zubestellung auf dem Busliniendienst der öffentlichen Regionalbuslinien 303 und 304. Die Unterlagen betreffend die Vorabbekanntmachung sind zu finden unter: www. landkreis-landshut.de. Es ist beabsichtigt, die Zubestellung der Verkehrsleistung direkt an den konzessionsinnehabenden Verkehrsunternehmer der Buslinien 303 und 304 zu vergeben. Hierzu wird im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. 2.1.1. Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße) 2.1.2. Erfüllungsort Stadt: Kreisfreie Stadt Landshut und Landkreis Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227) Land: Deutschland 2.1.4. Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr. Gegenstand der beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinien 303 und 304. Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA) über Verkehrsleistungen der Linien 303 und 304 im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen im Gebiet des Landkreises Landshut und der Stadt Landshut. Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; LAVV-Regionalbuslinien 303 und 304. Beschreibung der Beschaffung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 öffentliche Dienstleistungsaufträge (öDA) über öffentliche, straßengebundene Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß der §§ 2, 9, 13, 42 PBefG im Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut an ein Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe von öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG, zu erteilen. Gegenstand der beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträge (öDA) sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinien 303 und 304. Quantitative und Qualitative Anforderungen an die Leistungen Für die von den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) erfassten Verkehrsleistungen gelten die im Nahverkehrsplan des Jahres 2023 beschriebenen quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben. Diese sind während der gesamten Vertragslaufzeit einzuhalten. Regionalbuslinien 303 und 304: Die Regionalbuslinien tragen die Bezeichnung 303 (bzw. 6234): Rottenburg Landshut und zurück. 304 (6241): Landshut Hohenthann Rottenburg und zurück. Nach aktuellem Planungsstand belaufen sich die zusätzlichen Verkehrsdienste betreffend die Linie 303 auf 112.019,38 Fahrplankilometer pro Jahr, betreffend die Linie 304 auf 82.153,62 Fahrplankilometer pro Jahr. Die geplanten öffentlichen Dienstleistungsaufträge (öDA) sollen voraussichtlich zum 01.06.2025 geschlossen werden. Die Verträge werden auf die bestehenden Konzessionslaufzeiten harmonisiert. Der Vertrag betreffend die Linie 303 hat demnach eine Laufzeit bis 31.12.2028 und der Vertrag für die Linie 304 bis 17.09.2027. Der Nahverkehrsplanes, welcher in 2023 verabschiedet wurde, beinhaltet unter anderem das Grundkonzept der Landshuter Acht als Variante 1 des Buslinienkonzeptes des Landkreis Landshut. Dieses besagt, dass die Hauptachse der Landshuter Acht (Nordring) im Stundentakt und die Nebenachsen (Südring und Weitere) im 2-Stunden-Takt verkehren. Bezüglich dem Linienkonzept der Landshuter Acht liegen keine Erfahrungswerte vor. Es kann weder die Anzahl der Fahrgäste, noch die Beförderungsentgelte zutreffend prognostiziert werden. Weiterhin kann die Entwicklung der Fahrgastzahlen aufgrund des verbesserten Verkehrsangebots und dessen Annahme durch die Bevölkerung nicht vorausgesagt werden. Hinweis: die bereits bestellten Schülerfahrkarten verbleiben bei den bestehenden Konzessionen der Regionalbuslinien 303 und 304; eine Umverteilung betreffend die Zubestellung erfolgt nicht. Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge bezieht sich überwiegend auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne des § 8 PBefG, insbesondere auf Linienverkehre gemäß §§ 42, 43 PBefG, unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen. Die öffentlichen Dienstleistungsaufträge werden Regelungstatbestände beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklung, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auch auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste. Bezüglich der qualitativen und quantitativen Anforderungen der Verkehrsleistungen und des ÖPNV in der Region Landshut wird auf die Ausführungen im Nahverkehrsplan verwiesen. Das Anforderungsprofil des ÖPNV, zu finden unter Punkt 3 im Nahverkehrsplan, ist verbindlicher Rahmen für die Ausgestaltung des ÖPNV in der Region Landshut. Die Dokumente der Vorinformation sowie der jeweils gültige Nahverkehrsplan des Landkreises Landshut enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen bei abweichenden eigenwirtschaftlichen Anträgen zu dessen Ablehnung. In Anbetracht dessen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien, als auch hinsichtlich des Fahrplanangebotes oder weiterer Aspekte ergeben. Der Landkreis Landshut kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Bussen im Linienverkehr ist spätestens drei Monaten nach der Vorabbekanntmachung zu stellen (Frist für Konkurrentenanträge). Mit den zu vergebenden Dienstleistungsaufträgen liegen die Chancen und Risiken betreffend das Erlösrisiko (Erlösrisiko anhand der linienbezogenen Kosten und der prognostizierten Fahrgeldeinnahmen) beim Verkehrsunternehmer. Es sollen öffentliche Dienstleistungsaufträge in Form von Nettoverträgen geschlossen werden. Gegen die Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern, 80534 München, Tel. +49 89 2176-2411, Fax. +49 89 2176-2847, eingereicht werden. Die Fahrplanentwürfe und ergänzende Unterlagen sind auf der Homepage des Landkreises Landshut: https://www.landkreis-landshut.de/ zu finden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzungsdokument Vorinformation für die beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträge des Landkreises Landshut über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr beschrieben. Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Die Vertragslaufzeit bezüglich der Zubestellungen sollen zum 01.06.2025 beginnen und auf die Dauer der bestehenden Konzessionen harmonisiert werden. Konzessionslaufzeiten: Regionalbuslinie 303 31.12.2028 Laufzeit in Monaten: 46 Monate Regionalbuslinie 304 17.09.2027 Laufzeit in Monaten: 31 Monate Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3- Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 6 Satz1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre ausgelöst. Der Betrieb der genannten Linien ist zu dem genannten Betriebsbeginn aufzunehmen und während der gesamten Laufzeit aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sl-other - Direkte Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 1370/2007 3. Teil 3.1. Teil: PAR-0001 Titel: Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linien 303 und 304 Beschreibung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste im nördlichen und nordöstlichen Teil des Landkreises Landshut die Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG für die Zubestellung auf dem Busliniendienst der öffentlichen Regionalbuslinien 303 und 304. Die Unterlagen betreffend die Vorabbekanntmachung sind zu finden unter: www. landkreis-landshut.de. Es ist beabsichtigt, die Zubestellung der Verkehrsleistung direkt an den konzessionsinnehabenden Verkehrsunternehmer der Buslinien 303 und 304 zu vergeben. Hierzu wird im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. 3.1.1. Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße) 3.1.2. Erfüllungsort Stadt: Kreisfreie Stadt Landshut und Landkreis Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227) Land: Deutschland 3.1.3. Dauer Datum des Beginns: 01/06/2025 Enddatum der Laufzeit: 31/12/2028 3.1.5. Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Zusätzliche Angaben: A. Vorbemerkung Der Landkreis Landshut als Aufgabenträger gestaltet und verantwortet den ÖPNV in der Region Landshut und setzt die Ziele in eigener, finanzieller Verantwortung um. Die Zielsetzung im Nahverkehrsplan ist die Grundlage für die strategische Entwicklung des ÖPNV in der Region Landshut. Der gemeinsame Nahverkehrsplan zwischen der Stadt Landshut und dem Landkreis Landshut wurde seitens der Landkreisgremien im Oktober 2023 beschlossen. Mit dem Nahverkehrsplan wurden die Vorgaben für ein angemessenes Angebot in quantitativer und qualitativer Hinsicht festgelegt. Im Fokus steht die Schaffung eines ausreichenden und wirtschaftlichen Verkehrsangebotes für die Region Landshut. Das Instrument des Nahverkehrsplanes stellt die wesentliche Grundlage für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV in der Region Landshut dar. Den Zielen des Nahverkehrsplanes hinsichtlich dessen, dass der ÖPNV in der Region Landshut eine Mobilität bieten soll die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entspricht, ein getaktetes Verkehrsangebot (außer zu Schwachlastzeiten), eine Ausrichtung der Hauptlinien an den SPNV, das Angebot einer bedarfsgerechten Mobilität und dass der ÖPNV in der Region Landshut zum Erreichen der Klimaschutzziele beiträgt, soll damit Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplanes und der Neuerrichtung des Landratsamtes Landshut in Essenbach werden die Verkehrsverbindung auf der Streckenrelation zwischen der Stadt Landshut und Unterköllnbach (Buslinie 307) und die Hauptlinie der Landshuter Acht, dem Nordring (Buslinien 303 und 304) priorisiert realisiert. Der Landkreis Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche, straßengebundene Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß der §§ 2, 9, 13, 42 PBefG im Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut an ein Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG, zu erteilen. Gegenstand der beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträge sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Regionalbusverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinien 303 und 304. Im Rahmen der Erstellung des Nahverkehrsplanes 2023 wurde ein Buslinienkonzept für den Landkreis Landshut entwickelt. Das Rückgrat des Verkehrsangebots in der Region Landshut ist neben dem Schienenverkehr (SPNV) das Buslinienkonzept der Landshuter Acht. Dieses beinhaltet ausgehend vom Zentrum Landshut aus zwei getaktete Ringlinien, den nördlichen und den südlichen Ring. Das Grundkonzept der Landshuter Acht sieht unter anderem für die Hauptachse der Landshuter Acht (Nordring) einen Stundentakt und für die Nebenachse (u. a. Südring) einen 2-Stunden-Takt vor. Weitergehende Bedienungen und Verflechtungen werden in Abhängigkeit von den Einwohnerzahlen in den jeweils betroffenen Ortschaften ausgestaltet. Zudem soll die Hauptachse zwischen der Stadt Landshut und dem Markt Essenbach durch eine tagesdurchgängige Taktung verdichtet bedient werden. Die diesbezüglichen Abstimmungen laufen zeitlich parallel zu den Realisierungsarbeiten des Nordrings der Landshuter Acht. Der Nordring der Landshuter Acht soll mit den beiden Regionalbuslinien 303 und 304 abgebildet werden. Mit den erarbeiteten Fahrplänen soll der Nordring ausgestaltet und realisiert werden. Es wird eine deutliche Verbesserung hinsichtlich der Bedienung und Taktung sowie der quantitativen und qualitativen Anforderungen erzielt. Der Nordring der Landshuter Acht sollen durch Zubestellungen in Form von Fahrplanerweiterungen durch den Landkreis Landshut mittels öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA), gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007, erfolgen. Mit den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) sollen Fahrplanergänzungen bezüglich der bestehenden Regionalbuslinien 303 und 304 vorgenommen werden. Hierdurch wird ein getaktetes Verkehrsangebot für die Bevölkerung eingerichtet. Die Verträge werden auf die Konzessionslaufzeiten der vorgenannten Linien harmonisiert. Durch die Zubestellung ergeben sich bei der Linie 303 kalkulatorisch voraussichtlich jährlich 112.019,38 Kilometermehrleistung, bei der Linie 304 kalkulatorisch voraussichtlich jährlich 82.153,62 Kilometermehrleistung. Bei Fortschreibung können sich noch Anpassungen hinsichtlich der Fahrpläne, Linien, Haltestellen und Bedienzeiten ergeben. Nach Auslaufen der bestehenden Konzessionen und der zeitlich harmonisierten der öffentlichen Dienstleistungsaufträge (öDA), erfolgt die öffentliche Ausschreibung der Verkehrsleistung. B. Anforderungen an Verkehrsdienste Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Personenbeförderungsrecht (PBefG) einzuhalten. Gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsaufträgen (öDA) und den Inhalten des Nahverkehrsplanes Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzuhalten. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages aufgrund dieser Vorinformation setzt neben der Dauerhaftigkeit der Verkehrsleistung auch die verbindliche Zusicherung der Einhaltung der im Nahverkehrsplan unter dem Anforderungsprofil des ÖPNV (Punkt 3 im Nahverkehrsplan 2023) definierten Standards und verbindlichen Rahmen gemäß § 12 Abs. 1a PBefG voraus. Im Anforderungsprofil werden die Verbindungs-, Bedienungs- und Qualitätsstandards, wie unter anderem die Barrierefreiheit, Anforderungen an das Fahrpersonal und betreffend die eingesetzten Fahrzeuge und vieles mehr näher definiert. Bezüglich der Beförderungsentgelte und der tariflichen Ausgestaltung wird auf den anzuwendenden Tarif des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) und dessen allgemeine Vorschrift (aV) verwiesen. Der Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) hat aufgrund § 8a Abs. 1 PBefG, Art 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG als Zusammenschluss der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift (aV) über die Anwendung des Verbundtarifs als Höchsttarif im Gebiet des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) erlassen. Die aktuelle allgemeine Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 erlassen. Zu den Anforderungen an die Verkehrsdienste zählt bezüglich der Beförderungsentgelte auch die Pflicht, den jeweiligen LAVV-Tarif anzuwenden und den Kooperationsvertrag mit dem Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) abzuschließen. Die aktuellen und gültigen Tarifbestimmungen sind auf der Internetseite des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) veröffentlicht. Zudem haben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) Gültigkeit. Neben den im Nahverkehrsplan verankerten Punkten, werden nachfolgende Regelungen zu den Sozialstandards und zur Tariftreue gemacht; Ziel ist die Sicherung der Betriebsqualität. Der zukünftige Betreiber der Regionalbuslinien verpflichtet sich den Beschäftigten ein tarifvertraglich festgeletztes Entgelt zu zahlen. Hierdurch wird eine ausreichende Qualifikation des Fahrpersonals gesichert. Der zukünftige Betreiber verpflichtet sich der Vergabestelle des Landkreises Landshut gemäß Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1370/2007 alle wesentlichen Informationen für ein nachfolgendes Ausschreibungsverfahren mit Vergabe bekannt zu geben. Diese Informationen betreffen auch das auf diesen Linien beschäftigte Personal und die Fahrgelderlöse. Der Einsatz von Subunternehmern wird gestattet, ist allerdings zustimmungsbedürftig; auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Der Landkreis Landshut ist unaufgefordert über derartige Umstände in Kenntnis zu setzen. Auch beim Einsatz von Subunternehmern hat der zukünftige Betreiber die Einhaltung sämtlicher Vorgaben und Qualitätsstandards zu wahren; die Einhaltung der Verpflichtungen der Vorabbekanntmachung und des Nahverkehrsplanes sind zu garantieren. Der Anteil der an Subunternehmer vergebene Verkehrsleistung darf monatlich einen Anteil von 40 %, gemessen an den Fahrplankilometern, nicht übersteigen. 3.1.9. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern 8. Organisationen 8.1. ORG-0001 Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Landshut Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Veldener Str. 15 Stadt: Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227) Land: Deutschland E-Mail: vergabe@landkreis-landshut.de Telefon: 08714083144 Profil des Erwerbers: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av22415e-eu Rollen dieser Organisation: Beschaffer 8.1. ORG-0002 Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Maximilianstraße 39 Stadt: München Postleitzahl: 80538 Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212) Land: Deutschland E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de Telefon: 0892176-2411 Rollen dieser Organisation: Überprüfungsstelle 8.1. ORG-0003 Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83 Stadt: Bonn Postleitzahl: 53119 Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22) Land: Deutschland E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de Telefon: +49228996100 Rollen dieser Organisation: TED eSender 11. Informationen zur Bekanntmachung 11.1. Informationen zur Bekanntmachung Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 5334f6f9-7127-4434-aa0c-e9c101ba1a0d - 01 Formulartyp: Planung Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 31/05/2024 12:52:42 (UTC+2) Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch 11.2. Informationen zur Veröffentlichung ABl. S Nummer der Ausgabe: 106/2024 Datum der Veröffentlichung: 03/06/2024 Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 01/06/2025 Referenzen: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av22415e-eu http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202406/ausschreibung-325449-2024-DEU.txt -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de