Ausschreibung: Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 307 - DEU-Landshut Öffentlicher Verkehr (Straße) Dokument Nr...: 324463-2024 (ID: 2024060301221714336) Veröffentlicht: 03.06.2024 * DEU-Landshut: Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 307 2024/S 106/2024 324463 Deutschland Öffentlicher Verkehr (Straße) Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 307 OJ S 106/2024 03/06/2024 Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken Dienstleistungen 1. Beschaffer 1.1. Beschaffer Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Landshut Rechtsform des Erwerbers: Lokale Gebietskörperschaft Tätigkeit des öffentlichen Auftraggebers: Allgemeine öffentliche Verwaltung 2. Verfahren 2.1. Verfahren Titel: Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 307 Beschreibung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste im nordöstlichen Teil des Landkreises Landshut auf der Streckenrelation zwischen der Stadt Landshut und Unterköllnbach die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG für die Zubestellung auf dem Busliniendienst der öffentlichen Regionalbuslinie 307. Die Unterlagen betreffend die Vorabbekanntmachung sind auch zu finden unter: www.landkreis-landshut.de. Es ist beabsichtigt, die Zubestellung der Verkehrsleistung direkt an den konzessionsinnehabenden Verkehrsunternehmer der Regionalbuslinie 307 zu vergeben. Hierzu wird im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. 2.1.1. Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße) 2.1.2. Erfüllungsort Stadt: Kreisfreie Stadt Landshut und Landkreis Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227) Land: Deutschland 2.1.4. Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages über Verkehrsleistungen im straßengebundenen Personennahverkehr. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinie 307. Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) über Verkehrsleistungen der Linie 307 im allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) mit Bussen im Gebiet des Landkreises Landshut und der Stadt Landshut. Personenbeförderung mit Omnibussen nach dem PBefG; LAVV-Regionalbuslinie 307. Beschreibung der Beschaffung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche, straßengebundene Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 2, 9, 13, 42 PBefG im Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut an ein Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG, zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Busverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinie 307. Quantitative und Qualitative Anforderungen an die Leistungen Für die von dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) erfassten Verkehrsleistungen gelten die im Nahverkehrsplan des Jahres 2023 beschriebenen quantitativen und qualitativen Anforderungen und Vorgaben. Diese sind während der gesamten Vertragslaufzeit einzuhalten. Regionalbuslinie 307: Die Regionalbuslinie trägt die Bezeichnung 307 (bzw. 6246): Landshut Altheim Ohu Essenbach Weng Unterköllnbach und zurück. Insgesamt soll der bestehende Fahrplan der Regionalbuslinie 307 um zusätzlich neun Fahrtenpaare ergänzt werden. Bei den Fahrten von Landshut nach Essenbach handelt es sich um eine Ergänzung von sieben Basisfahrten von Montag bis Freitag und der Erweiterung von zwei weiteren Fahrten, die lediglich von Montag bis Donnerstag verkehren. Es handelt sich um folgende Fahrtnummern: 1, 2, 3, 4, 6, 7, 9, 13 und 15. Der bestehende Fahrplan auf der Streckenrelation zwischen Essenbach nach Landshut soll um vier Basisfahrten von Montag bis Freitag sowie um vier Fahrten von Montag bis Donnerstag ergänzt werden. Es handelt sich um die Fahrten mit den Fahrtnummern: 26, 28, 31, 32, 34, 35, 37 und 38. Der Fahrplanentwurf ist beigefügt. Der geplante öffentliche Dienstleistungsauftrag (öDA) soll voraussichtlich zum 01.06.2025 geschlossen werden und hat eine Laufzeit bis 01.01.2030. Hinweis: die bereits bestellten Schülerfahrkarten verbleiben bei der bestehenden Konzession der Regionalbuslinie 307; eine Umverteilung betreffend die Zubestellung erfolgt nicht. Die Anzahl der Fahrgäste, die kausal zusammenhängende Menge der zukünftig auszustellenden Fahrberechtigungen und die prognostischen Fahrgeldeinnahmen können auf der Streckenrelation nur schwerlich eingeschätzt werden. Aufgrund der sich ändernden örtlichen Gegebenheiten bezüglich des Neubaus des Landratsamtes Landshut in Essenbach und der damit einhergehenden Veränderung der Verkehrsströme in und um den Markt Essenbach, betreffend die Besucher und Mitarbeiter können weder zutreffend noch zielführend ermittelt oder geschätzt werden. Fundierte Erfahrungswerte liegen diesbezüglich gegenwärtig nicht vor. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag bezieht sich überwiegend auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne des § 8 PBefG, insbesondere auf Linienverkehre gemäß §§ 42, 43 PBefG, unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienform im Einzelnen. Der öffentliche Dienstleistungsauftrag wird Regelungstatbestände beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse oder finanzielle Rahmenbedingungen sowie an andere veränderte Umstände (z. B. technische Entwicklung, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes, Einführung von weiteren öffentlichen Verkehrsmitteln) anzupassen ist. Die Änderungsmöglichkeiten beziehen sich auch auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste. Bezüglich der qualitativen und quantitativen Anforderungen der Verkehrsleistungen und des ÖPNV in der Region Landshut wird auf die Ausführungen im Nahverkehrsplan verwiesen. Das Anforderungsprofil des ÖPNV, zu finden unter Punkt 3 im Nahverkehrsplan, ist verbindlicher Rahmen für die Ausgestaltung des ÖPNV in der Region Landshut. Die Dokumente der Vorinformation sowie der jeweils gültige Nahverkehrsplan des Landkreises Landshut enthalten verbindliche Anforderungen im Sinne des § 13 Abs. 2a PBefG. Diese sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge bzw. führen bei abweichenden eigenwirtschaftlichen Anträgen zu dessen Ablehnung. In Anbetracht dessen können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien, als auch hinsichtlich des Fahrplanangebotes oder weiterer Aspekte ergeben. Der Landkreis Landshut kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht gemäß § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 nach. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr mit Bussen im Linienverkehr kann innerhalb von drei Monaten nach der Vorabbekanntmachung gestellt werden (Frist für Konkurrentenanträge). Mit dem zu vergebenden Dienstleistungsauftrag liegen die Chancen und Risiken betreffend das Erlösrisiko (Erlösrisiko anhand der linienbezogenen Kosten und der prognostizierten Fahrgeldeinnahmen) beim Verkehrsunternehmer. Es soll ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag in Form eines Nettovertrages vergeben werden. Gegen die Vergabe kann bis zur Erteilung des Zuschlags ein Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Südbayern, Regierung von Oberbayern, 80534 München, Tel. +49 89 2176-2411, Fax. +49 89 2176-2847, eingereicht werden. Der Fahrplanentwurf und ergänzende Unterlagen sind auf der Homepage des Landkreises Landshut: https://www.landkreis-landshut.de/ zu finden. Die zum Betriebsbeginn umfassten Verkehrsdienste sind im Ergänzungsdokument Vorinformation für den beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag des Landkreises Landshut über Verkehrsleistungen im Omnibusverkehr beschrieben. Voraussichtlicher Vertragsbeginn und Laufzeit des Vertrages Die Vertragslaufzeit bezüglich der Zubestellung soll zum 01.06.2025 beginnen und auf die Dauer der bestehenden Konzession harmonisiert werden. Konzessionslaufzeit: Beginn 01.06.2025 Regionalbuslinie 307 01.01.2030 Laufzeit in Monaten: 60 Monate Hinweis für die Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gemäß §8a Abs. 2 Satz 2 PBefG. Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr im Sinne des § 8 Abs. 4 Satz 2 PBefG ist innerhalb der 3-Monatsfrist gemäß § 12 Abs. 6 Satz1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für die von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehre ausgelöst. Der Betrieb der genannten Linie ist zu dem genannten Betriebsbeginn aufzunehmen und während der gesamten Laufzeit aufrecht zu erhalten. Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 sl-other - 3. Teil 3.1. Teil: PAR-0001 Titel: Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 i. V. m. § 13 Abs. 2a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für die Linie 307 Beschreibung: Der Landkreis Landshut beabsichtigt als Aufgabenträger und zuständige Behörde im Sinne des Art. 8 Abs. 1 und 2 BayÖPNVG i. V. m. § 8a PBefG und Art 2 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für die Durchführung öffentlicher Personenverkehrsdienste im nordöstlichen Teil des Landkreises Landshut auf der Streckenrelation zwischen der Stadt Landshut und Unterköllnbach die Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG für die Zubestellung auf dem Busliniendienst der öffentlichen Regionalbuslinie 307. Die Unterlagen betreffend die Vorabbekanntmachung sind auch zu finden unter: www.landkreis-landshut.de. Es ist beabsichtigt, die Zubestellung der Verkehrsleistung direkt an den konzessionsinnehabenden Verkehrsunternehmer der Regionalbuslinie 307 zu vergeben. Hierzu wird im Amtsblatt der Europäischen Union (EU) die Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 veröffentlicht. 3.1.1. Zweck Art des Auftrags: Dienstleistungen Haupteinstufung (cpv): 60112000 Öffentlicher Verkehr (Straße) 3.1.2. Erfüllungsort Stadt: Kreisfreie Stadt Landshut und Landkreis Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Landkreis (DE227) Land: Deutschland 3.1.3. Dauer Datum des Beginns: 01/06/2025 Enddatum der Laufzeit: 01/01/2030 3.1.5. Allgemeine Informationen Zusätzliche Informationen: A. Vorbemerkung Der Landkreis Landshut als Aufgabenträger gestaltet und verantwortet den ÖPNV in der Region Landshut und setzt die Ziele in eigener, finanzieller Verantwortung um. Die Zielsetzung im Nahverkehrsplan ist die Grundlage für die strategische Entwicklung des ÖPNV in der Region Landshut. Der gemeinsame Nahverkehrsplan zwischen der Stadt Landshut und dem Landkreis Landshut wurde seitens der Landkreisgremien im Oktober 2023 beschlossen. Mit dem Nahverkehrsplan wurden die Vorgaben für ein angemessenes Angebot in quantitativer und qualitativer Hinsicht festgelegt. Im Fokus steht die Schaffung eines ausreichenden und wirtschaftlichen Verkehrsangebotes für die Region Landshut. Das Instrument des Nahverkehrsplanes stellt die wesentliche Grundlage für die Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV in der Region Landshut dar. Den Zielen des Nahverkehrsplanes hinsichtlich dessen, dass der ÖPNV in der Region Landshut eine Mobilität bieten soll die den Grundbedürfnissen der Bevölkerung entspricht, ein getaktetes Verkehrsangebot (außer zu Schwachlastzeiten), eine Ausrichtung der Hauptlinien an den SPNV, das Angebot einer bedarfsgerechten Mobilität und dass der ÖPNV in der Region Landshut zum Erreichen der Klimaschutzziele beiträgt, soll damit Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Umsetzung des Nahverkehrsplanes und der Neuerrichtung des Landratsamtes Landshut in Essenbach werden die Verkehrsverbindung auf der Streckenrelation zwischen der Stadt Landshut und Unterköllnbach (Buslinie 307) und die Hauptlinie der Landshuter Acht, dem Nordring (Buslinien 303 und 304) priorisiert realisiert. Der Landkreis Landshut beabsichtigt als zuständige Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) über öffentliche, straßengebundene Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen gemäß §§ 2, 9, 13, 42 PBefG im Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut an ein Verkehrsunternehmen im Wege der Direktvergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA) gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 i. V. m. §§ 8a, 8b PBefG, zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrages sind zukünftige, zusätzliche, öffentliche Personenverkehrsdienste im Regionalbusverkehr (Zubestellungen) auf dem Gebiet des Landkreises Landshut und in Teilbereichen der Stadt Landshut, betreffend die Regionalbuslinien 307. Das Landratsamt Landshut wird aufgrund der Beschlussfassung des Kreistages vom 18.12.2017 in Essenbach, Nähe der Eskara, errichtet. Der Spatenstich und die Grundsteinlegung fanden im Mai 2022 bzw. Juni 2022 statt. Die geplante Fertigstellung mit Inbetriebnahme ist im Jahr 2025 vorgesehen. Der neue Standort erfordert Planungen zur Verkehrsanbindung und Infrastruktur. Bei der Sitzverlagerung des Landratsamtes Landshut nach Essenbach sind die Belange des Partei- und Mitarbeiterverkehrs zu berücksichtigen. Zentraler Betrachtungspunkt für die Genehmigung der Standortverlagerung ist dessen Erreichbarkeit. Das ÖPNV-Angebot ist zur Gewährleistung der Zugänglichkeit durch die Bevölkerung und durch die Mitarbeiter entsprechend auszugestalten. Die verbesserte Anbindung von Essenbach insbesondere nach Landshut wurde ebenfalls in das Konzept des Nahverkehrsplanes und bei den Maßnahmen mit Handlungsbedarf aufgenommen, da hier neue Nachfrageströme entstehen und die Erreichbarkeit des neuen Standortes des Landratsamtes Landshut in Essenbach ein wichtiger Teil der Daseinsvorsorge ist. Mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) soll eine Fahrplanergänzung im Wege der Zubestellung für die Regionalbuslinie 307 vorgenommen werden. Die Hauptverbindung zwischen der Stadt Landshut und dem Markt Essenbach soll durch Zubestellungen in Form von Fahrplanerweiterungen durch den Landkreis Landshut mittels öffentlicher Dienstleistungsaufträge (öDA), gemäß § 8a Abs. 1 Satz 1 PBefG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1370/2007 im Wege der Direktvergabe gemäß Art. 5 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4 VO (EG) Nr. 1370/2007, erfolgen. Zur Erfüllung dieser Vorgaben soll der bestehende Fahrplan der Regionalbuslinie 307 um absolut neun Fahrtenpaare je Woche ausgeweitet werden. Bei den Fahrten von Landshut nach Essenbach handelt es sich um eine Ergänzung von sieben Basisfahrten von Montag bis Freitag und der Erweiterung von zwei weiteren Fahrten, die lediglich von Montag bis Donnerstag verkehren. Bei den Fahrten von Essenbach nach Landshut sollen die Fahrten um vier Basisfahrten von Montag bis Freitag sowie um vier Fahrten von Montag bis Donnerstag ergänzt werden. Hintergrund bezüglich des reduzierten Verkehrsangebotes an Freitagen sind die Öffnungs- und Besucherzeiten des Landratsamtes Landshut. Bei Fortschreibung können sich Anpassungen hinsichtlich der Fahrpläne, Linien, Haltestellen und Bedienzeiten ergeben. Nach Auslaufen der bestehenden Konzession und des zeitlich harmonisierten öffentlichen Dienstleistungsauftrages (öDA), erfolgt die öffentliche Ausschreibung der Verkehrsleistung. B. Anforderungen an Verkehrsdienste Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen gemäß dem Personenbeförderungsrecht (PBefG) einzuhalten. Gemäß § § 8a Abs. 2 Satz 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag (öDA) und den Inhalten des Nahverkehrsplanes Anforderungen an den umfassten Verkehrsdienst hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Der Beauftragte hat die gesetzlichen Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) einzuhalten. Die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrages aufgrund dieser Vorinformation setzt neben der Dauerhaftigkeit der Verkehrsleistung auch die verbindliche Zusicherung der Einhaltung der im Nahverkehrsplan unter dem Anforderungsprofil des ÖPNV (Punkt 3 im Nahverkehrsplan 2023) definierten Standards und verbindlichen Rahmen gemäß § 12 Abs. 1a PBefG voraus. Im Anforderungsprofil werden die Verbindungs-, Bedienungs- und Qualitätsstandards, wie unter anderem die Barrierefreiheit, Anforderungen an das Fahrpersonal und betreffend die eingesetzten Fahrzeuge und vieles mehr näher definiert. Bezüglich der Beförderungsentgelte und der tariflichen Ausgestaltung wird auf den anzuwendenden Tarif des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) und dessen allgemeine Vorschrift (aV) verwiesen. Der Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) hat aufgrund § 8a Abs. 1 PBefG, Art 7 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 BayÖPNVG als Zusammenschluss der zuständigen Behörden nach der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 eine allgemeine Vorschrift (aV) über die Anwendung des Verbundtarifs als Höchsttarif im Gebiet des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) erlassen. Die aktuelle allgemeine Vorschrift wurde mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 erlassen. Zu den Anforderungen an die Verkehrsdienste zählt bezüglich der Beförderungsentgelte auch die Pflicht, den jeweiligen LAVV-Tarif anzuwenden und den Kooperationsvertrag mit dem Landshuter Verkehrsverbund (LAVV) abzuschließen. Die aktuellen und gültigen Tarifbestimmungen sind auf der Internetseite des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) veröffentlicht. Zudem haben die allgemeinen Beförderungsbedingungen des Landshuter Verkehrsverbundes (LAVV) Gültigkeit. Neben den im Nahverkehrsplan verankerten Punkten, werden nachfolgende Regelungen zu den Sozialstandards und zur Tariftreue gemacht; Ziel ist die Sicherung der Betriebsqualität. Der zukünftige Betreiber der Regionalbuslinie verpflichtet sich den Beschäftigten ein tarifvertraglich festgeletztes Entgelt zu zahlen. Hierdurch wird eine ausreichende Qualifikation des Fahrpersonals gesichert. Der zukünftige Betreiber verpflichtet sich der Vergabestelle des Landkreises Landshut gemäß Art. 4 Abs. 8 VO (EG) Nr. 1370/2007 alle wesentlichen Informationen für eine nachfolgendes Ausschreibungsverfahren mit Vergabe bekannt zu geben. Diese Informationen betreffen auch das auf dieser Linie beschäftigte Personal und die Fahrgelderlöse. Der Einsatz von Subunternehmern wird gestattet, ist allerdings zustimmungsbedürftig; auf Art. 4 Abs. 7 VO 1370/2007 wird verwiesen. Der Landkreis Landshut ist unaufgefordert über derartige Umstände in Kenntnis zu setzen. Auch beim Einsatz von Subunternehmern hat der zukünftige Betreiber die Einhaltung sämtlicher Vorgaben und Qualitätsstandards zu wahren; die Einhaltung der Verpflichtungen der Vorabbekanntmachung und des Nahverkehrsplanes sind zu garantieren. Der Anteil der an Subunternehmer vergebene Verkehrsleistung darf monatlich einen Anteil von 40 %, gemessen an den Fahrplankilometern, nicht übersteigen. 3.1.9. Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung Überprüfungsstelle: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern 8. Organisationen 8.1. ORG-0001 Offizielle Bezeichnung: Landratsamt Landshut Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Veldener Str. 15 Stadt: Landshut Postleitzahl: 84036 Land, Gliederung (NUTS): Landshut, Kreisfreie Stadt (DE221) Land: Deutschland E-Mail: vergabe@landkreis-landshut.de Telefon: 0871 408 3144 Fax: 0851 408 16 3144 Profil des Erwerbers: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av224be2-eu Rollen dieser Organisation: Beschaffer 8.1. ORG-0002 Offizielle Bezeichnung: Regierung von Oberbayern Vergabekammer Südbayern Registrierungsnummer: 0000 Postanschrift: Maximilianstraße 38 Stadt: München Postleitzahl: 80539 Land, Gliederung (NUTS): München, Kreisfreie Stadt (DE212) Land: Deutschland E-Mail: vergabekammer.suedbayern@reg-ob.bayern.de Telefon: 08921762411 Rollen dieser Organisation: Überprüfungsstelle 8.1. ORG-0003 Offizielle Bezeichnung: Datenservice Öffentlicher Einkauf (in Verantwortung des Beschaffungsamts des BMI) Registrierungsnummer: 0204:994-DOEVD-83 Stadt: Bonn Postleitzahl: 53119 Land, Gliederung (NUTS): Bonn, Kreisfreie Stadt (DEA22) Land: Deutschland E-Mail: noreply.esender_hub@bescha.bund.de Telefon: +49228996100 Rollen dieser Organisation: TED eSender 11. Informationen zur Bekanntmachung 11.1. Informationen zur Bekanntmachung Kennung/Fassung der Bekanntmachung: 3968755e-39b8-48c4-adf2-0efa2db2f5a4 - 01 Formulartyp: Planung Art der Bekanntmachung: Vorinformation oder eine regelmäßige nicht verbindliche Bekanntmachung nur zu Informationszwecken Datum der Übermittlung der Bekanntmachung: 31/05/2024 12:54:23 (UTC+2) Sprachen, in denen diese Bekanntmachung offiziell verfügbar ist: Deutsch 11.2. Informationen zur Veröffentlichung ABl. S Nummer der Ausgabe: 106/2024 Datum der Veröffentlichung: 03/06/2024 Voraussichtliches Datum der Veröffentlichung einer Auftragsbekanntmachung im Rahmen dieses Verfahrens: 01/06/2025 Referenzen: https://plattform.aumass.de/Veroeffentlichung/av224be2-eu http://icc-hofmann.net/NewsTicker/202406/ausschreibung-324463-2024-DEU.txt -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de