Ausschreibungen und Aufträge: Entwicklung von branchenspezifischer Software - DE-Berlin Entwicklung von branchenspezifischer Software Dokument Nr...: 672516-2023 (ID: 2023110609042277861) Veröffentlicht: 06.11.2023 * DE-Berlin: Entwicklung von branchenspezifischer Software 2023/S 213/2023 672516 Bekanntmachung vergebener Aufträge Sektoren Ergebnisse des Vergabeverfahrens Dienstleistungen Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/25/EU Abschnitt I: Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: BVG Ort: Berlin NUTS-Code: DE300 Berlin Land: Deutschland E-Mail: [6]einkauf.ITD1@BVG.de Internet-Adresse(n): Hauptadresse: [7]http://www.bvg.de I.2)Informationen zur gemeinsamen Beschaffung Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben I.6)Haupttätigkeit(en) Städtische Eisenbahn-, Straßenbahn-, Oberleitungsbus- oder Busdienste Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Neues Ticketing-Backend für die BVG-Shops (App und Web) -Umsetzung In-Out II.1.2)CPV-Code Hauptteil 72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: Der vorhandene Auftrag soll um die Funktion "In-Out-System" erweitert werden. Mit dem In-Out-System soll den Fahrgästen eine besonders einfache Möglichkeit zur Nutzung des ÖPNV via Check-in und Check-out und Bestpricing angeboten werden. Es sind keine Tarifkenntnisse mehr erforderlich. Der Kunde erhält automatisch immer das ootimale Ticket in den Aoos. II.1.6)Angaben zu den Losen Aufteilung des Auftrags in Lose: nein II.2)Beschreibung II.2.2)Weitere(r) CPV-Code(s) 72212100 Entwicklung von branchenspezifischer Software II.2.3)Erfüllungsort NUTS-Code: DE300 Berlin II.2.4)Beschreibung der Beschaffung: Die Software-Entwicklungsdienstleistungen Ticketing-Backend (TBE) wurde europaweit ausgeschrieben. Das TBE hat die Firma eos.uptrade GmbH gewonnen. Der Auftrag soll nun um die Funktion In-Out-System erweitert werden, mit den Fahrgästen in den BVG-Apps per einfachem Ein- und Auschecken automatisch das beste Ticket erhalten sollen. Mit dem In-Out-System soll den Fahrgästen eine besonders einfache Möglichkeit zur Nutzung des ÖPNV via Check-in und Check-out und Bestpricing angeboten werden. Es sind keine Tarifkenntnisse mehr erforderlich. Der Kunde erhält automatisch immer das optimale Ticket in den Abos. Die Umsetzung umfasst Anpassungen an den Apps (Frontend/App; Fahrterfassung und Kundeninterface, nicht Bestandteil des TBE-Auftrags) und dem TBE (Backend; Tarifberechnung und Bestpricing). II.2.11)Angaben zu Optionen Optionen: ja Beschreibung der Optionen: Die Laufzeit des Vertrags umfasst die Umsetzung und den anschließenden Betrieb und Wartung über 3 Jahre. II.2.13)Angaben zu Mitteln der Europäischen Union Der Auftrag steht in Verbindung mit einem Vorhaben und/oder Programm, das aus Mitteln der EU finanziert wird: nein II.2.14)Zusätzliche Angaben Abschnitt IV: Verfahren IV.1)Beschreibung IV.1.1)Verfahrensart Auftragsvergabe ohne vorherige Bekanntmachung eines Aufrufs zum Wettbewerb im Amtsblatt der Europäischen Union (für die unten aufgeführten Fälle) * Zusätzliche Lieferungen, deren Beschaffung den strengen Vorschriften der Richtlinie genügt Erläuterung: Die Software-Entwicklungsdienstleistungen Ticketing-Backend (TBE) wurde europaweit ausgeschrieben. Das TBE die Firma eos.uptrade GmbH gewonnen. Der Auftrag soll nun um die Funktion In-Out-System erweitert werden, mit den Fahrgästen in den BVG-Apps per einfachem Ein- und Auschecken automatisch das beste Ticket erhalten sollen. Bei der Bezuschlagung des TBE war der Wunsch zur Umsetzung teilweise bekannt, weshalb die Option zum ebenfalls für das In-Out-System notwendigen Best-Pricing mit angefragt wurde. Auf Basis dieser Option müssen umfangreichere Erweiterungen für das In-Out-System vorgenommen werden. Die Umsetzung umfasst Anpassungen an den Apps (Frontend/App; Fahrterfassung und Kundeninterface, nicht Bestandteil des TBE-Auftrags) und dem TBE (Backend; Tarifberechnung und Bestpricing). Im Backend würde ein zusätzliches System durch einen anderen Dienstleister als eos.uptrade zu erheblichen Mehraufwänden bzw. der Implementierung und Abstimmung sowie Nachteile in der Systemkomplexität sowie den datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen mit sich bringen, insbesondere auch deshalb, weil die wesentlichen und für das In-Out-System grundlegenden Funktionalitäten wie die Tarifdatenbank und die Erzeugung von Tickets im Rahmen des TBE-Projektes bereits umgesetzt wurden. Die Erweiterung des Bestandssystems ist somit bzgl. Aufwand und der notwendigen technischen und rahmenrechtlichen Anpassungen besonders wirtschaftlich. Es handelt sich um eine Erweiterung der beauftragten Leistung. Die Erweiterung des Vertrags um die o.g. Leistungen gemäß GWB § 132 Abs. 2 Nr. 2 zulässig. Es werden hier zusätzlichen Leistungen die erforderlich geworden sind, die nicht in den ursprünglichen Vergabeunterlagen vorgesehen waren, und ein Wechsel des Auftragnehmers a)aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen nicht ermöglichen und b)mit erheblichen Schwierigkeiten oder beträchtlichen Zusatzkosten für den öffentlichenAuftraggeber verbunden wäre. IV.1.3)Angaben zur Rahmenvereinbarung oder zum dynamischen Beschaffungssystem Die Bekanntmachung betrifft den Abschluss einer Rahmenvereinbarung IV.1.8)Angaben zum Beschaffungsübereinkommen (GPA) Der Auftrag fällt unter das Beschaffungsübereinkommen: ja IV.2)Verwaltungsangaben IV.2.1)Frühere Bekanntmachung zu diesem Verfahren Bekanntmachungsnummer im ABl.: [8]2020/S 177-428247 IV.2.8)Angaben zur Beendigung des dynamischen Beschaffungssystems IV.2.9)Angaben zur Beendigung des Aufrufs zum Wettbewerb in Form einer regelmäßigen nichtverbindlichen Bekanntmachung Abschnitt V: Auftragsvergabe Bezeichnung des Auftrags: Neues Ticketing-Backend für die BVG-Shops (App und Web) -Umsetzung In-Out Ein Auftrag/Los wurde vergeben: nein V.1)Information über die Nichtvergabe Der Auftrag/Das Los wird nicht vergeben Es sind keine Angebote oder Teilnahmeanträge eingegangen oder es wurden alle abgelehnt Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.3)Zusätzliche Angaben: VI.4)Rechtsbehelfsverfahren/Nachprüfungsverfahren VI.4.1)Zuständige Stelle für Rechtsbehelfs-/Nachprüfungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin Ort: Berlin Land: Deutschland VI.4.2)Zuständige Stelle für Schlichtungsverfahren Offizielle Bezeichnung: Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Anstalt des öffentlichen Rechts, Zentrale Prüfstelle der BVG V-REV/ZVP (iPLZ:10601) Ort: Berlin Land: Deutschland VI.4.3)Einlegung von Rechtsbehelfen Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: Genaue Angaben zu den Fristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen: (1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein, nach § 160 GWB. (2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an den öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. (3) Der Antrag ist unzulässig, soweit 1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt, 2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden, 4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind. 2 Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Venrags nach § 135 Absatz 1Nummer 2. § 134 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Nach § 135 GWB: (1) Ein öffentlicher Auftrag ist von Anfang an unwirksam, wenn der öffentliche Auftraggeber 1. gegen § 134 verstoßen hat oder 2. den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vergeben hat, ohne dass dies aufgrund Gesetzes gestattet ist, und dieser Verstoß in einem Nachprüfungsverfahren festgestellt worden ist. (2) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 kann nur festgestellt werden, wenn sie im Nachprüfungsverfahren innerhalb von 30 Kalendertagen nach der Information der betroffenen Bieter und Bewerber durch denöffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags, jedoch nicht später als sechs Monate nach Vertragsschluss geltend gemacht worden ist. 2Hat der Auftraggeber die Auftragsvergabe im Amtsblatt der Europäischen Union bekannt gemacht, endet die Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit 30 5 / 5 Kalendertagenach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Auftragsvergabe im Amtsblatt der EuropäischenUnion. (3) Die Unwirksamkeit nach Absatz 1 Nummer 2 tritt nicht ein, wenn 1. der öffentliche Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Auftragsvergabe ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Arntsblatt der Europäischen Union zulässig ist, 2. der öffentliche Auftraggeber eine Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat, mit der er die Absicht bekundet, den Vertrag abzuschließen, und 3. der Vertrag nicht vor Ablauf einer Frist von mindestens zehn Kalendertagen, gerechnet ab dem Tag nach der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung, abgeschlossen wurde. Die Bekanntmachung nach Satz 1 Nummer 2 muss den Namen und die Kontaktdaten des öffentlichen Auftraggebers, die Beschreibung des Vertragsgegenstands, die Begründung der Entscheidung des Auftraggebers, den Auftrag ohne vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union zu vergeben, und den Namen und die Kontaktdaten des Unternehmens, das den Zuschlag erhalten soll, umfassen. VI.4.4)Stelle, die Auskünfte über die Einlegung von Rechtsbehelfen erteilt Offizielle Bezeichnung: Vergabekammer des Landes Berlin Ort: Berlin Land: Deutschland VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 01/11/2023 References 6. mailto:einkauf.ITD1@BVG.de?subject=TED 7. http://www.bvg.de/ 8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:428247-2020:TEXT:DE:HTML -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de