Ausschreibung: Öffentlicher Verkehr (Straße) - DE-Albstadt Öffentlicher Verkehr (Straße) Dokument Nr...: 205549-2020 (ID: 2020050409164218676) Veröffentlicht: 04.05.2020 * DE-Albstadt: Öffentlicher Verkehr (Straße) 2020/S 86/2020 205549 Berichtigung Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben Dienstleistungen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, [5]2019/S 154-381114) Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Stadt Albstadt Postanschrift: Marktstraße 35 Ort: Albstadt NUTS-Code: DE143 Postleitzahl: 72458 Land: Deutschland Kontaktstelle(n): Stadt Albstadt E-Mail: [6]birgit.wittner@albstadt.de Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Öffentlicher Dienstleistungsauftrag über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen im Teilnetz Talgang/Eyachtal II.1.2)CPV-Code Hauptteil 60112000 II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: Die Stadt Albstadt beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind bestimmte, gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Teilnetz Talgang/Eyachtal. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)) die Verkehrsdienste (inklusive flexibler Bedienformen) auf den Linien des Teilnetzes Talgang/Eyachtal, die im erneut aktualisierten ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Teilnetz Talgang/Eyachtal abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. Beschlüsse der zuständigen Behörde sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 29/04/2020 VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: [7]2019/S 154-381114 Abschnitt VII: Änderungen VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text Abschnitt Nummer: II.2.4) Stelle des zu berichtigenden Textes: Beschreibung der Beschaffung: Anstatt: Die Stadt Albstadt beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr.1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind sämtliche gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste des Teilnetzes Talgang/Eyachtal. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7) die Verkehrsdienste (inklusive flexibler Bedienformen) auf allen Linien des Teilnetzes Talgang/Eyachtal, die im ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Teilnetz Talgang/Eyachtal abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Dem Betreiber wird ein ausschließliches Recht in den Grenzen von § 8a Abs. 8 PBefG erteilt werden. Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. Beschlüsse der zuständigen Behörde sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. (Art und Menge der Dienstleistungen oder Angabe von Bedürfnissen und Anforderungen) muss es heißen: Die Stadt Albstadt beabsichtigt als zuständige Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 2 des Gesetzes über die Planung, Organisation und Gestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNVG) i. V. m. § 8a Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und Art. 1 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, einen öffentlichen Dienstleistungsauftrag (ÖDA) über öffentliche Personenverkehrsdienste mit Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 1 PBefG in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erteilen. Gegenstand des beabsichtigten ÖDA sind bestimmte, gegenwärtige und künftige öffentliche Personenverkehrsdienste im Teilnetz Talgang/Eyachtal. Dazu zählen zum Betriebsbeginn (siehe Abschnitt II.2.7)) die Verkehrsdienste (inklusive flexibler Bedienformen) auf den Linien des Teilnetzes Talgang/Eyachtal, die im erneut aktualisierten ergänzenden Dokument (siehe Abschnitt VI.1, C) beschrieben sind. Die beabsichtigte Vergabe betrifft das gesamte vom Teilnetz Talgang/Eyachtal abgedeckte Bedienungsgebiet. Der ÖDA bezieht sich hierbei auf Verkehrsdienste des ÖPNV im Sinne von § 8 PBefG unabhängig von der Ausgestaltung der Bedienungsform im Einzelnen (insbesondere Linienverkehr im Sinne von §§ 42, 43 PBefG und flexible Bedienformen ggf. auch im Sinne von § 46 i. V. m. § 2 Abs. 6 oder Abs. 7 PBefG). Der ÖDA wird Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot innerhalb des im ÖDA bestimmten Rahmens an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse und an den NVP in seiner jeweils geltenden Fassung bzw. Beschlüsse der zuständigen Behörde sowie an andere veränderte Umstände (wie z. B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- und Klimaschutzes) anzupassen ist. Die Änderungsrechte beziehen sich auf Art und Umfang sowie Qualität der Verkehrsdienste und auf Beförderungstarife. Dadurch können sich Änderungen sowohl hinsichtlich des Bestands und Verlaufs der Linien als auch hinsichtlich des Fahrplan- und Tarifangebots, hinsichtlich der Form der Bedienung (regulärer Linienbetrieb oder flexible Bedienungsformen) oder hinsichtlich weiterer Aspekte wie z. B. Fahrzeug- und anderer Qualitätsstandards ergeben. Demzufolge können sich die Linien ändern, neue Linien hinzukommen oder heutige Linien wegfallen. Die vom ÖDA erfasste Verkehrsmenge kann sich dabei reduzieren oder erweitern. Die zuständige Behörde kommt mit dieser Information der Veröffentlichungspflicht nach § 8a Abs. 2 PBefG i. V. m. Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 nach. Für weitere Einzelheiten und hinsichtlich der Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG wird auf die Ausführungen unter Abschnitt VI.1) verwiesen. Abschnitt Nummer: IV.1) Stelle des zu berichtigenden Textes: Verfahrensart Anstatt: Wettbewerbliches Ausschreibungsverfahren muss es heißen: Direktvergabe eines kleinen Auftrags (Art. 5.4 Verordnung 1370/2007) Abschnitt Nummer: VI.1) Stelle des zu berichtigenden Textes: Zusätzliche Angaben: Anstatt: A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S.2 PBefG Ein Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen eigenwirtschaftlichen Verkehr i. S. d. § 8 Abs.4 S.2 PBefG ist innerhalb der 3-Monats-Frist nach § 12 Abs. 6 S. 1 PBefG zu stellen. Diese Frist wird durch diese Vorinformation für sämtliche von der beabsichtigten Vergabe umfassten Linienverkehre (siehe Abschnitt II.2.4)) ausgelöst. Der Betrieb der oben genannten Linien ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der derzeit bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) sowie die hierauf beruhenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht kostendeckend möglich war. Aus Sicht der Stadt Albstadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der Verkehrsdienste als Gesamtleistung (siehe B.) dauerhaft gesichert wäre. B) Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der in Abschnitt II.2.4) genannten Verkehrsdienste ist gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Hierzu wird auf den Beschluss des Gemeinderates vom 25.7.2019 (lfd. Nr. 134/2019) verwiesen. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen, es sei denn, die Stadt erteilt ihr Einvernehmen zu den Abweichungen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Stadt im Rahmen ihres Ermessens einen auf Teilleistungen bezogenen eigenwirtschaftlichen Antrag darauf hin prüfen wird, ob die hiernach ggf. nicht umfassten Leistungen zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen sichergestellt (ggf. ausgeschrieben) werden können. Für die Erteilung des Einvernehmens kommt es ferner auf den Abschluss einer Zusicherungsvereinbarung an (siehe C.). C) Anforderungen an die Verkehrsdienste Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese mit dem ÖDA verbundenen Anforderungen sind in dem ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA Teilnetz Talgang/Eyachtal verbundene Anforderungen einschließlich seiner Anlagen angegeben. Das aktualisierte ergänzende Dokument inkl. Anlagen steht unter folgendem Link zur Verfügung: [8]http://a.lbstadt.de/vz65 Das ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen sind nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG ausschlaggebend für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge. Sie führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, es sei denn, die Stadt Albstadt erteilt ihr Einvernehmen zu den Abweichungen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Stadt erwartet hierzu den Abschluss der im ergänzenden Dokument enthaltenen Zusicherungsvereinbarung. muss es heißen: A) Hinweis auf Frist für eigenwirtschaftliche Anträge gem. § 8a Abs. 2 S.2 PBefG Mit der ursprünglichen Vorinformation für öffentliche Aufträge vom 12.8.2019 ([9]2019/S 154-381114) wurde die Frist nach § 12 Abs. 6 PBefG für die eigenwirtschaftliche Anträge ausgelöst. Ein eigenwirtschaftlicher Antrag wurde gestellt und wird, nach dem aktuellen Stand des Genehmigungsverfahrens, zeitnah die Genehmigung erhalten. Soweit dieser Antrag die ursprünglich bekanntgemachte Gesamtleistung im Teilnetz Talgang/Eyachtal unterschreitet, strebt die Stadt Albstadt eine Direktvergabe der restlichen Verkehrsdienste im Rahmen eines kleines Auftrages gem. Art. 5.4 Verordnung 1370/2007 an. Die von dem eigenwirtschaftlichen Antrag nicht abgedeckten Verkehrsleistungen sind vollständig zuschussbedürftig. Der Betrieb der oben genannten Verkehrsdienste ist zu dem in Abschnitt II.2.7) genannten Betriebsbeginn aufzunehmen. Der derzeit bestehende öffentliche Dienstleistungsauftrag (ÖDA) sowie die hierauf beruhenden Liniengenehmigungen enden zu diesem Zeitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zählt die Dauerhaftigkeit des Verkehrs zu den sonstigen öffentlichen Verkehrsinteressen i. S. d. § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG. Bestehen aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel daran, dass der eigenwirtschaftliche Antragsteller wegen fehlender Kostendeckung oder aus anderen Gründen die Verkehrsdienste nicht während der gesamten Laufzeit der beantragten Genehmigung in dem dem Genehmigungsantrag zugrundeliegenden Umfang betreiben kann, dann darf dem Antragsteller die Genehmigung nach § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 PBefG nicht erteilt werden. Es obliegt dem Antragsteller, diese Zweifel an der Dauerhaftigkeit auszuräumen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Erbringung der nunmehr verbleibenden, von der beabsichtigten Vergabe umfassten Verkehrsdienste bislang nicht kostendeckend möglich war. Aus Sicht der Stadt Albstadt bestehen daher begründete Zweifel daran, dass ein eigenwirtschaftlicher Betrieb der verbleibenden Verkehrsdienste als Gesamtleistung (siehe B.) dauerhaft gesichert wäre. B) Vergabe als Gesamtleistung Die Vergabe der vorgenannten verbleibenden Verkehrsdienste ist gem. § 8a Abs. 2 S. 4 PBefG als Gesamtleistung beabsichtigt. Eigenwirtschaftliche Anträge, die sich nur auf Teilleistungen beziehen, sind nach Maßgabe des § 13 Abs. 2a S. 2 PBefG zu versagen, es sei denn, die Stadt erteilt ihr Einvernehmen zu den Abweichungen. C) Anforderungen an die Verkehrsdienste Gem. § 8a Abs. 2 S. 3 PBefG werden mit dem beabsichtigten ÖDA Anforderungen an die umfassten Verkehrsdienste hinsichtlich Fahrplan, Beförderungsentgelt und Standards festgelegt. Diese Anforderungen sind in dem erneut aktualisierten ergänzenden Dokument Mit dem ÖDA Teilnetz Talgang/Eyachtal verbundene Anforderungen einschließlich seiner Anlagen angegeben. Dieses Dokument inkl. Anlagen steht unter folgendem Link zur Verfügung: [10]https://www.albstadt.de/Downloadcenter/4 Das erneut aktualisierte ergänzende Dokument enthält verbindliche Anforderungen i. S. v. § 13 Abs. 2a PBefG. Diese Anforderungen führen nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ablehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags, es sei denn, die Stadt Albstadt erteilt ihr Einvernehmen zu den Abweichungen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Genehmigungsfähigkeit eines eigenwirtschaftlichen Antrags neben der Dauerhaftigkeit (Abschnitt VI.1 bei A.) auch voraussetzt, dass die in dieser Vorabbekanntmachung angegebenen Anforderungen einschließlich der in dem erneut aktualisierten ergänzenden Dokument angegebenen Anforderungen als Standards nach § 12 Abs. 1a PBefG verbindlich zugesichert werden. Die Stadt erwartet hierzu den Abschluss der im erneut aktualisierten ergänzenden Dokument enthaltenen Zusicherungsvereinbarung. VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: References 5. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:381114-2019:TEXT:DE:HTML 6. mailto:birgit.wittner@albstadt.de?subject=TED 7. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:381114-2019:TEXT:DE:HTML 8. http://a.lbstadt.de/vz65 9. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:381114-2019:TEXT:DE:HTML 10. https://www.albstadt.de/Downloadcenter/4 -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de