Ausschreibung: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen - DE-Parchim Müllsammlung Einsammeln von Hausmüll Einsammeln von kommunalem Müll Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen Abholung von Siedlungsabfällen Altpapiersammlung Transport von Haushaltsabfällen Dokument Nr...: 205273-2020 (ID: 2020050409151918456) Veröffentlicht: 04.05.2020 * DE-Parchim: Dienstleistungen im Zusammenhang mit Siedlungs- und anderen Abfällen 2020/S 86/2020 205273 Berichtigung Bekanntmachung über Änderungen oder zusätzliche Angaben Dienstleistungen (Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, [5]2020/S 060-143761) Rechtsgrundlage: Richtlinie 2014/24/EU Abschnitt I: Öffentlicher Auftraggeber/Auftraggeber I.1)Name und Adressen Offizielle Bezeichnung: Landkreis Ludwigslust-Parchim Postanschrift: Putlitzerstraße 25 Ort: Parchim NUTS-Code: DE80O Postleitzahl: 19370 Land: Deutschland E-Mail: [6]abfall_LuP@menoldbezler.de Internet-Adresse(n): Hauptadresse: [7]www.kreis-lup.de Abschnitt II: Gegenstand II.1)Umfang der Beschaffung II.1.1)Bezeichnung des Auftrags: Abfalllogistikleistungen im Landkreis Ludwigslust-Parchim verbunden mit einer Beteiligung des privaten Partners an dem gemeinsamen Unternehmen mit 49 % II.1.2)CPV-Code Hauptteil 90500000 II.1.3)Art des Auftrags Dienstleistungen II.1.4)Kurze Beschreibung: Der Landkreis Ludwigslust-Parchim schreibt die Erbringung von Abfalllogistikleistungen im Landkreis Ludwigslust-Parchim ab dem 1.1.2022, verbunden mit einer Beteiligung des privaten Partners an dem gemeinsamen Unternehmen (GmbH) in Höhe von 49 % aus. Die übrigen Anteile (51 %) an dem gemeinsamen Unternehmen hält der Landkreis Ludwigslust-Parchim. Spätestens mit Leistungsbeginn wird eine Anstalt öffentlichen Rechts (AöR) diese Anteile halten. Die AöR wird zudem Auftraggeber der ausgeschriebenen Leistungen. Die AöR wird sich in Trägerschaft des Landkreises Ludwigslust-Parchim befinden. Abschnitt VI: Weitere Angaben VI.5)Tag der Absendung dieser Bekanntmachung: 29/04/2020 VI.6)Referenz der ursprünglichen Bekanntmachung Bekanntmachungsnummer im ABl.: [8]2020/S 060-143761 Abschnitt VII: Änderungen VII.1)Zu ändernde oder zusätzliche Angaben VII.1.2)In der ursprünglichen Bekanntmachung zu berichtigender Text Abschnitt Nummer: III.1.1) Stelle des zu berichtigenden Textes: Befähigung zur Berufsausübung einschließlich Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister Anstatt: 1. Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Möglichkeit besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Soweit noch keine Interessenbekundung als Bewerbergemeinschaft in der Phase der Interessenbekundung erfolgt ist, kann eine Bewerbergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessenbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässigerweise gebildet werden. Erforderlich ist in diesem Fall, dass ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft form- und fristgerecht eine Interessenbekundung abgegeben hat. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §123 und 124 GWB vorzulegen. Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend. [...] muss es heißen: 1. Vorbemerkung: Die Eignung ist für jedes Mitglied einer Bewerbergemeinschaft gesondert nachzuweisen. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt wird, sind daher alle Eignungsnachweise von jedem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft vorzulegen. Ein Bewerber kann sich zum Nachweis seiner Eignung auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesem Unternehmen bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Die Vergabestelle wird in den Vergabeunterlagen gemäß § 47 Abs. 3 VgV vorsehen, dass bei einem Bewerber, der die Kapazitäten eines anderen Unternehmens im Hinblick auf die erforderliche wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit in Anspruch nimmt, der Bewerber und das andere Unternehmen für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gemeinsam haften. Dies gilt für die Mindestkriterien nach Ziffer III.1.2) und für das Auswahlkriterium 3 nach Ziffer VI.3). Diese Möglichkeit der Eignungsleihe besteht unabhängig von der Rechtsnatur der zwischen dem Bewerber und den anderen Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall ist der Vergabestelle nachzuweisen, dass dem Bewerber die erforderlichen Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem beispielsweise eine entsprechende Verpflichtungserklärung dieses Unternehmens vorgelegt wird. Für die Eignungsleihe gelten die Anforderungen des § 47 VgV. Hinsichtlich dem Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit nach Ziffer III.1.3 (1) der Vorinformation (Referenzen) und nach Ziffer. III.1.3 (2) der Vorinformation (Zertifikat Entsorgungsfachbetrieb) ist auch eine Know-How-Leihe zulässig. Es ist nicht erforderlich, dass das Unternehmen, dessen Kapazitäten im Rahmen der Eignungsleihe in Anspruch genommen werden, diese Leistungen erbringt. Entsprechendes gilt für die Auswahlkriterien 1 und 2 (Referenzen im Bereich Abfalllogistik sowie Mitarbeiteranzahl) nach Ziffer VI.3). Soweit noch keine Interessenbekundung als Bewerbergemeinschaft in der Phase der Interessenbekundung erfolgt ist, kann eine Bewerbergemeinschaft auch noch nach Aufforderung zur Interessenbestätigung bis zur Abgabe der Teilnahmeanträge zulässigerweise gebildet werden. Erforderlich ist in diesem Fall, dass ein Mitglied der Bewerbergemeinschaft form- und fristgerecht eine Interessenbekundung abgegeben hat. Die Unternehmen, auf die sich ein Bewerber zum Nachweis seiner Eignung stützt, müssen die Eignung nach Ziffer III.1.1) bis III.1.3) hinsichtlich derjenigen Eignungskriterien erfüllen, zu deren Nachweis sich der Bewerber auf die Eignung des Unternehmens stützt. Zudem sind für dieses Unternehmen die Erklärungen über das Vorliegen von Ausschlussgründen nach §123 und 124 GWB vorzulegen. Vorstehende Ausführungen gelten für die Nachweise nach III.1.2) und III.1.3) entsprechend. [...] Abschnitt Nummer: IV.2.2) Stelle des zu berichtigenden Textes: Schlusstermin für den Eingang von Interessenbekundungen Anstatt: Tag: 04/05/2020 Ortszeit: 12:00 muss es heißen: Tag: 08/05/2020 Ortszeit: 12:00 VII.2)Weitere zusätzliche Informationen: References 5. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:143761-2020:TEXT:DE:HTML 6. mailto:abfall_LuP@menoldbezler.de?subject=TED 7. http://www.kreis-lup.de/ 8. https://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:143761-2020:TEXT:DE:HTML -------------------------------------------------------------------------------- Database Operation & Alert Service (icc-hofmann) for: The Office for Official Publications of the European Communities The Federal Office of Foreign Trade Information Phone: +49 6082-910101, Fax: +49 6082-910200, URL: http://www.icc-hofmann.de